Versicherungswirtschaft:Ausländische Versicherungsgesellschaften und die Aufsichtsbehörde
Für den Geschäftsbetrieb von Versicherungen gilt das Herkunftslandprinzip, besonders bei der Finanzaufsicht. Wichtigste Aufgabe des Bundes-Aufsichtsamtes ist die Finanzaufsicht über die heimischen Versicherer. Die jeweilige Aufsichtsbehörde prüft die Rückstellungen, die Kapitalanlagen und Solvenz einer Gesellschaft. Denn die Gesellschaften sollen ihre Verpflichtungen langfristig erfüllen können. Wenn ein Versicherer diesen Test bestanden hat, kann er in der ganzen Europäischen Union tätig werden. Vorher mussten Ausländer, die in Deutschland tätig werden wollten, eine Niederlassung errichten, einen Hauptbevollmächtigten bestellen und sich der Aufsicht des BAV unterwerfen. Versicherungen aus Staaten der Europäischen Union dürften zuvor auch ohne Niederlassung in der Bundesrepublik Geschäfte machen, brauchen dazu aber ebenfalls eine Zulassung durch das BAV. Nun kann das Bundesaufsichtsamt nur noch nachträglich im Einzelfallmissstände im Interesse der Versicherten zu bekämpfen. Diese Missstandbekämpfung bleibt nach der Generalklausel Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Allerdings muss das Amt dann die Partnerwahl im Ausland um Abstellung der Verstöße bitten, die die ausländische Gesellschaft in seinem Bereich begeht. Die Märkte sind dadurch in Bewegung geraten, die Angebotsvielfalt hat zugenommen, der Preiswettbewerb ist intensiver geworden, ein konsequenteres Denken greift um sich. Die Versicherten sind weiterhin durch das bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschützt. Versicherungsverträge dürfen nicht gegen die Rechtsvorschriften oder guten Sitten verstoßen. Die Führerschein-Versicherung gegen das Einkassieren der Fahrerlaubnis wegen Alkohols hat also keine Chance!
Versicherungsgesellschaften müssen einer gewissen Rechtsform entsprechen. Es ist nahezu ausgeschlossen das Einzelpersonen oder Unternehmern Versicherungen verkaufen können - schon gar nicht in eigener Person. Versicherungen dürfen in der Bundesrepublik nicht von lebenden, sondern nur von juristischen Personen angeboten werden: Das Bundesaufsichtsamt hat für die Kapitalausstattung – und aus Publizitätsgründen die Form einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung (GmbH) als unerwünscht bezeichnet, ebenso Ein-Personengesellschaften wegen der fehlenden Langfristigeit des Angebots. Die Erlaubnis erhalten nach dem Aufsichtsgesetz nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie teilen den Markt unter sich auf: Unter den in Deutschland gegen 27 Versicherungen sind der drei Aktiengesellschaften, 80 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, knapp 200 kleine Vereine, zweimal sich öffentlich - rechtlichen Unternehmen gut 100 ausländische Anbieter. Die Gesamtzahl dürfte langfristig schrumpfen: Fusionen und Übernahmen beherrschen zunehmend die Schlagzeilen. Den Löwenanteil des Marktes haben die Aktiengesellschaften inne: Sie kassieren mehr als 60% der Prämien. Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bringen es auf einen Marktanteil von 27%. Öffentlich-rechtliche Versicherer haben 6% Marktanteil, ausländische Versicherer nur 4%. Nach dem Handelsgesetzbuch und dem Versicherungsvertragsgesetz heißt übrigens die Gegenleistung des Versicherungsnehmers den Versicherungsschutz bei Aktiengesellschaften. Der Begriff Prämie ist im Mittelmeerraum während der Anfangszeit der kaufmännischen Versicherungen in der Renaissance entstanden. Die Prämie ist ein festes Entgelt für eine Leistung der Beitrag, dagegen richtet sich das nach den Kosten gemessen Prinzip der Gegenseitigkeit. So könnte es sein, das bei Bedarf eine Nachschusspflicht besteht. Die großen Versicherungsvereine aber schließen dies bis heute in ihrer Satzung aus. Die einzelnen Unternehmensformen haben sich teilweise auf spezielle Bereiche konzentriert. Die Aktiengesellschaften sind vor allem in der Lebens-, Schaden- und Unfallversicherung stark, Gegenseitigkeitsvereine dagegen in der Krankenversicherung. Die Domäne der öffentlich-rechtlichen Versicherer ist die Sachversicherung, trotz der Bemühungen um eine Ausdehnung des Geschäftes.
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