Versicherungssteuer: Worauf muss ich achten?
Grundsätzlich nicht als Sonderausgaben anerkannt werden Hausratsversicherungen, Reisegepäckversicherungen, Rechtsschutzversicherung und Kaskoversicherung. Arbeitnehmer, bei denen ein Arbeitszimmer anerkannt wurde, können allerdings den entsprechenden Teil der Hausratversicherung als Werbungskosten geltend machen. Doch bei einem Versicherungsfall müssen sie die Leistungen entsprechend dem abgesetzten Anteil versteuern. Der Selbstständige kann die Hausratversicherung als Betriebsausgaben absetzen. Vor dem Argument der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben muss aber auch noch gewarnt werden: In den meisten Fällen sind die Höchstbeträge schon durch Zahlungen an die Sozialversicherung, Bausparen oder andere Versicherungen ausgeschöpft.
Ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Abzug eventueller Beitragsrückerstattungen. Ledige erreichen ihre abweichende Höchstgrenze recht schnell. Zu zunächst können Sie pauschal 3000 € Vorsorgeaufwendungen pro Jahr absetzen, teilweise 6.000 € (Vorwegabzug). Dieser Betrag ist jedoch bei allen Arbeitnehmern und Beamten um 16% des Bruttolohns zu kürzen. Bleiben unterm Strich noch Ausgaben für die Vorsorge übrig - das klappt bis zum Jahreseinkommen von etwa 18. 750 € (verheirateter 37.500 € können sie außerdem noch den sogenannten Grundhöchstbetrag abziehen. Wenn ihre Vorsorgeaufwendungen sowohl den Vorwegabzug als auch den Grundhöchstbetrag besteigen, so wird der übersteigende Betrag zur Hälfte berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu 50% des Grundhöchstbetrages, derzeit etwa 700 € für Ledige. Hinzu kommen falle, die nach 1957 geboren sind und private Zusatzversicherung für den Pflegefall abgeschlossen haben, bis zu 180 € pro Jahr als Sonderausgabe für diese Beiträge. Bei Beamten gilt eine Vorsorgepauschalen von höchstens 1108 € pro Jahr. Die Anerkennung als Werbungskosten ist meist günstiger als die Anerkennung als Sonderausgaben, da die Versicherungsbeiträge in voller Höhe anerkannt werden.
Als Werbungskosten anerkannt werden alle Versicherungsbeiträge, die beruflich bedingt sind oder durch Erzielung andere Einkünfte verursacht werden, etwa bei Vermietung. Problemlos anerkannt wird zum Beispiel eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Haftpflicht-und Rechtsschutzversicherung von Haus-und Grundbesitzern. Selbstständige sollten daher ihre private Haftpflicht in die Berufliche einschließen. Angestellte können ihre Kraftfahrzeuge, Versicherungsbeiträge, wenn der Wagen auf Dienstreisen eingesetzt wird, entweder pauschal pro Kilometer versteuern oder die Kosten für das Auto durch Einzelabrechnung absetzen, was sich in fast allen Fällen lohnt. Zu den Autokosten zählen auch die haftpflichtige Anstriche und Kaskoversicherung. Der Gesamtaufwand wird anteilig auf die beruflich zurückgelegten Kilometer umgerechnet. Selbstständige können die Pflichtversicherung für das private Auto als Sonderausgabe absetzen, mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben. Die Kaskoversicherung zählten lediglich mit dem Teil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben. Im Schadensfall muss die Versicherungsleistung als Einnahme versteuert werden, Kosten durch einen Unfall gelten als Betriebsausgabe. Bei Unfällen auf privaten Fahrten ist es umgekehrt: die Versicherungsleistung muss nicht versteuert werden, und Fahrtkosten werden nicht steuerlich anerkannt. Etwas schwierig wird es, wenn Rentenzahlungen geleistet werden. Sie müssen in einen Ertrags- und einen Vermögensteil aufgespalten werden; der Ertragsanteil ist einkommensteuerpflichtig nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Renten errechnet; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten oder bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteil aus der Rentenversicherung ist nur der Ertragsanteil zu versteuern.
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