Gebäudeversicherung
Gerade für Hausbesitzer ist es wichtig, sich gegen Schäden wie Feuer, Wasser oder Unwetter zu versichern. Hier können Sie Gebäudeversicherungen vergleichen und ein persönliches Angebot anfordern.
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Im Folgenden werden die Bestimmungen zusammengefasst, nach welchen es der Gesamtverband der Deutschen Versicherer empfiehlt, gemäß den Versicherungsbedingungen 2008 eine Allgemeine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Benannt werden hieraus nur die Sachverhalte, die direkt mit Gebäudeschäden zu tun haben.
Bei diesen Schäden zahlt die Versicherung bedingungslos:
(1) durch Explosion (auch Implosion), Blitzschlag, Brand, Flugzeugabsturz
(2) Leitungswasser (Frostschäden jeder Art (auch im Badezimmer bzw. Heizanlagen), Wasserrohrbruch, Wasserleitungsschäden und Überschwemmungsschäden aus diesem Grunde)
(3) Sturm oder Hagel (Sturm meint Wind ab 63 km/h pro Stunde bzw. Windstärke 8. Es muss bewiesen werden, dass die sturmgeschädigten Gebäudeteile vor dem Sturm einwandfrei waren.)
Es ist an dieser Stelle möglich, für die hier direkt mit (1)-(3) bezeichneten Möglichkeiten entweder jeweils einen separaten Vertrag aufzusetzen (wenn man die anderen nicht braucht), oder alle drei in einen zu fassen.
Auch folgende Schäden werden gedeckt: Die an Carports, Gewächs- und Gartenhäusern, Grundstücksabgrenzungen (auch Hecken), Wegbefestigungen, Hundehütten, Freileitungen, Weg- und Gartenbeleuchtungen. Dies gilt auch für die Kosten für Abbruch- und Aufräumarbeiten oder dafür, dass Gegenstände bewegt werden müssen, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Bewegungs- und Schutzkosten). Versicherungsschutz für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen muss im Voraus gesondert vereinbart werden.
Wenn aufgrund veränderter Gesetze oder behördlicher Auflagen Gebäudeteile an anderer Stelle aufgebaut werden müssen und dies Mehrkosten verursacht, werden diese gedeckt. Sind die Gebäude zum Zeitwert versichert, wird immer der aktuelle Neuwert ausgezahlt – dies umfasst auch Planung, Architektur, Konstruktion.
Die Versicherung deckt Mietausfall: Zahlen Mieter des Versicherungsnehmers nicht, weil sie wegen eines Versicherungsfalles unzumutbar wohnen müssen, wird die Miete so lange vom Versicherer übernommen, bis die Reparaturarbeiten durchgeführt sind. Gleiches gilt, wenn ein nicht vermietetes Gebäude für die Zeit der Wiederaufbauarbeiten genau deshalb nicht vermietet werden könnte. Für gewerblich genutzte Gebäude kann eine zusätzliche Mietausfallversicherung vereinbart werden.
Hier zahlt die Versicherung nur unter Bedingungen:
Eine Versicherungsdeckung erfolgt bei Blitzschlag nur dann, wenn ein solches Ereignis nicht nur elektrische Leitungen, sondern auch andere Gegenstände beschädigt hat. Eine Deckung für Sengschäden, explodierende Kraftwagen oder elektrischen Schaltern oder zerstörte Kaminplätze erfolgt nur dann, wenn dies im Zusammenhang mit (1) steht.
Hier zahlt die Versicherung nicht:
Keine Versicherungsdeckung erfolgt, wenn das versicherte Gebäude im Zusammenhang von Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Kernenergie, radioaktiven Substanzen oder nukleare Strahlung zerstört oder beschädigt wird.
Sollte der Sprinkler Schäden angerichtet haben, wird nicht gezahlt, genauso gilt dies für Schäden, die entstanden sind, weil Wasser mit Eimern oder Gießkannen ausgeschüttet wurde, durch Regenwasser aus Fallrohren, durch Plansch- oder Reinigungswasser, durch Schwamm, durch Sturmflut. Für zerstörte Daten und Programme gibt es keine Entschädigung. Wenn Gebäude nicht bezugsfertig sind, auch nicht.
Unberührt von dieser – hier nicht zuständigen – Versicherung kann sicherlich noch ein ganz anderer Vertrag für das Folgende geregelt werden: nämlich für den Fall einer Zerstörung durch sogenannte "Elementarschäden" wie z. B. durch Grundwasser und Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbruch, Lawinen, Schneedruck, Erdbeben, Erdrutsch.
Wie berechnet die Versicherung Beträge, Kosten und Entschädigungen?
Die Versicherungsprämie ist abhängig von Gebäudetyp, Fläche, Bauausführung, Bauausstattung, Gebäudenutzung und dem Anpassungsfaktor (dieser hängt immer von einem Wert ab, den die Versicherung im Mai des Vorjahres aus dem Baupreisindex bzw. aus dem Tariflohnindex in der Baubranche ermittelt hat. Daraufhin wird immer im Januar die Prämie angepasst). Grundsätzlich sind die Deckungssummen, die der Versicherer auszahlt, den ortsüblich vergleichbaren Preisen angepasst.
Vor einem Versicherungsfall: Der Versicherungsnehmer hat Pflichten
Dächer, Wasserleitungen, außen angebrachte Sachen sollen stets ordnungsgemäß gehalten und ggf. ersetzt werden. Im Winter soll geheizt werden. Regelmäßige Überprüfungen seitens des Versicherungsnehmers an dem gesamten versicherten Anwesen, insbesondere das Warten von nicht genutzten Gebäudeteilen bzw. Wasserleitungen, sind Bedingung, damit im Schadensfall eine Deckung erfolgt. Ferner muss der Versicherer über Baumaßnahmen informiert werden oder darüber, ob das versicherte Gebäude nach Vertragsabschluss gewerblich genutzt oder unter Denkmalschutz gestellt wird.
Auch ist es die Pflicht des Versicherungskunden, bei Antragstellung etwaige Gefahrumstände anzuzeigen. Ergeben sich erst solche nach Vertragsabschluss bzw. andere Umstände, die von ihrer Rechtsnatur her den Versicherungsvertrag berühren, müssen diese vom Kunden benannt werden. Anderenfalls ist der Versicherer im Schadensfalle nicht zur Deckung verpflichtet. Erhöht aufgrund so einer (rückwirkenden) Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent, kann der Kunde mit Monatsfrist kündigen.