Staatliche Unterstützung beim Immobilienbau: die Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Eheleute können die Vergünstigung insgesamt zweimal in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob der Mann, Ehefrau oder beide gemeinsam Eigentümer sind. Nicht möglich ist die gleichzeitig Förderung von Zusammenlebenden in einem Objekt.
Dieses ist beispielsweise bei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen der Fall. Wer vor dem Ende des achtjährigen Förderzeitraums aus dem Objekt auszieht, kann die Vergünstigung kann auf eine weitere Immobilie übertragen. Als Bemessungsgrundlage gelten die Anschaffung - oder Herstellungskosten des Folgeobjekts. Grundsätzlich sollte die Finanzierung von eigenen genutzten Wohnungen, wie die Finanzierung von Immobilien überhaupt, auf mehreren Säulen ruhen. Das Kern-Modell kann dabei so aussehen; Bauspardarlehen einer Bausparkasse: null bis 30% Hypothekendarlehen oder sonstiges langfristiges eines Kreditinstitutes; 50 bis 80% Eigenkapital: 20 bis 30%. Für die Refinanzierung des sollte möglichst Eigenkapital eingesetzt werden. Das reduziert die Finanzierungskosten. Denn selbst bei günstigen Krediten gilt: die beste Geldanlage ist der Abbau von Krediten. Grundsätzlich sollte eine Tilgungsvereinbarung beispielsweise anfänglich bei ein Prozentpunkt beginnen. Dann sollte man sich über die Möglichkeiten von Sondertilgung informieren. Vor Vertragsunterzeichnung allerdings ist der Vertrag über die Grundlagen genau zu prüfen. Häufig muss für Verträge mit Sonderfinanzierungsrechten eine zusätzliche Vertragsgebühr bezahlt werden. Eine möglichst langfristige Zinsbindung sollte vereinbart werden. Dies ist der dritten Phase besonders wichtig; meistens eine solche Vereinbarungszinsbindung etwas teurer, sie bietet aber eine langfristig sichere Kalkulation.
Anschlussfinanzierung durch Vorortdarlehen: Diese Variante ist ebenfalls in bestimmten Phasen interessant. Es ist ein Darlehen per Termin zu heutigen Konditionen. allerdings kann diese Möglichkeit nur bei Darlehen mit höchstens drei Jahren verbleibender Zinsbindungsanspruch genommen werden. Außerdem verlangen die Kreditinstitutes für Mietzinsgarantie einen Zinsaufschlag von etwa 0,02% pro Jahr. Sie lassen sich die vorfristige Ablösung von Hypothekenkrediten, wenn sie die diese überhaupt erlauben, oftmals fürstlich entlohnen. Da sie, wie die Institute argumentieren, dass zu früh zurückgeflossen Anlegergeld nicht zu den gleichen sondern zu schlechteren Bedingungen verleihen müssen, soll der Kunde sie mit einer Gebühr entschädigen, der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings hat der BGH zur Ablösung von Hypothekenkrediten und zur Vorfälligkeitsentschädigung Grundsatzurteile gefällt, um als ausufernde Forderungen von Banken einen Riegel vorzuschieben.
Grundsätzlich besteht das Recht auf vorzeitige Kündigung eines Hypothekendarlehens. Dies räumte der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen bei Klägern ein, die ihr Grundstück veräußern oder es als Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme nutzen wollten. In diesen Fällen, so die Urteilsbegründung, wiege das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück schwerer als das Interesse der Bank an einer ungestörten Vertragsabwicklung. Gleichzeitig wurde durch den Karlsruher Richterspruch auch eine Entscheidung zur Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung getroffen. Sie darf nur so errechnet werden, dass damit die tatsächlichen Nachteile der Bank durch die vorzeitige Kündigung ausgeglichen werden.
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