Kündigungen von Versicherungen: Worauf muss ich achten?
Bei mehrjährigen Policen hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag geschlossen wurde. Bei nach dem 25.6.1994 geschlossenen Mehr-Jahresverträgen kann zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In der Kfz - Haftpflicht beträgt die Frist noch einen Monat. Bei mehr Jahresverträgen, die zwischen dem 1.1.1990 an den 24.6.1994 geschlossen wurden, hat der Kunde ein Kündigungsrecht zum Ende des dritten und danach jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten. Das gilt jedoch nicht, wenn der Kunde bei Abschluss unter mindestens vier Laufzeiten wählen konnte und eine Nachlaufzeit gestaffelte Rabatte von fünf bis 10% gewährt wurde. Bei langfristigen Verträgen von 1991 beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mit dreimonatigen Kündigungsfrist. 10- Jahresverträge mit Foto der Laufzeit dürfen mit dreimonatigen Frist zum Ende des laufenden Versicherungsjahres vorzeitig gekündigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof für die Hausrat -, Unfall-, Privathaftpflicht -und Wohngebäudeversicherung entschieden. In den neuen Bundesländern können Verträge von Privatpersonen, die nach 1990 geschlossen wurden, jährlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das gilt jedoch nicht für Handwerker, Kaufleute, sonstige Gewerbetreibende und Freiberufler. Außerordentliche Kündigungen sind in folgenden Fällen möglich: bei Beitragserhöhungen. Nach dem neuen Kündigungsrecht kann der Kunde bei jeder Prämienerhöhung kündigen, unabhängig davon, wie hoch sie ausfällt. Allerdings darf sie nicht von einer Verbesserung des Versicherungsschutzes begleitet sein. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat nach Eingang der Mitteilung. Gekündigt werden kann somit mit sofortiger Wirkung, jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung. Im Detail Sie die Regelung wie folgt aus: Bei Verträgen, die nach dem 28.7.1994 geschlossen wurden, kann der Versicherte nach jeder Beitragserhöhung mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn sich nicht gleichzeitig der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat. Dies gilt unabhängig vom Abschlussdatum auch für die Lebens -, Kranken - und Kfz Versicherung. Bei den übrigen Versicherungen, die zwischen den Januar 199 und dem 20.6.1994 in Westdeutschland abgeschlossen wurden, kann der Versicherte innerhalb eines Monats kündigen, wenn der Beitrag um mehr als 5% oder die Erstprämie und mehr als rund 20% steigen. Bedingung ist ebenfalls, dass der Versicherungsumfang gleich bleibt. Vor 1991 in Westdeutschland geschlossene Verträge können gekündigt werden, wenn sich der Versicherungsschutz nach einem Jahr um mehr als 10%, in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 20% verteuert. In der Rechtsschutzversicherung betragen die Sätze 15 und 30%. Ein Vertrag, der von 1992 aus Deutschland geschlossen wurde, kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheides beendet werden, wenn der Versicherte nicht Selbstständiger oder Freiberufler ist. Nach einem Schadensfall besteht fast immer ein Kündigungsrecht. Eine Vortäuschung lohnt allerdings nicht: Fliegt der Schwindel auf, gibt seine Strafanzeige wegen Versicherungsbetruges. Meist lässt sich der Vertrag binnen zwei Wochen oder eines Monats kündigen. Wenn das Versichertenrisiko - beispielsweise wegen Verkaufs - wegfällt, kann gekündigt werden. Bei einer Doppelversicherung - zum Beispiel nach einer Heirat - kann der jüngere Versicherungsvertrag gekündigt werden. Wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Versicherten geändert haben, muss auf der Versicherungsumfang oder die Versicherungssumme angeglichen werden. Wenn die Versicherung darauf eingeht, sollten Sie einen neuen Jahresvertrag abschließen und den Alten auflösen. Achten Sie auf eine einjährige Laufzeit und darauf, dass keine Vertragsergänzung gemacht wird. Denn können Sie nach einem Jahr kündigen. Wenn die Versicherung sich weigert, den alten Vertrag aufzuheben, kann der Versicherte eventuell die Versicherungssumme deutlich reduzieren. Für die vereinbarten Zusätze einer Grundversicherung gelten nämlich die langen Fristen nicht.
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