EU – Zinsbesteuerung
Jahrzehntelang haben die Finanzbehörden auf internationaler Ebene daran gearbeitet, Steuerhinterziehung durch ein „einfaches Über-die-Grenze–bringen“ von Geld zu verhindern. Lange Zeit hapert es an der Kooperationsbereitschaft von Ländern wie Luxemburg, Großbritannien und Österreich. Sie argumentierten, dass, solange die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, und andere Länder sich der Initiative nicht anschließen würden, lässt dies Geld lediglich ein Land weiter wandern und die Zinserträge daraus würden immer noch nicht versteuert. Schließlich konnten sich die EU-Länder 2003 auf die Zinsrichtlinie einigen die besagt, dass im Juli 2005 Kreditinstitute bei Steuerausländern aus der EU die Zinserträge an die jeweiligen Wohnland-Steuerbehörden melden müssen. Jeder noch so kleinen Zinsertrag - auch wenn es nur 0,5% auf ein verzinstes Girokonto sind - wird gemeldet. Dies ist das System der Länder übergreifenden Kontrollmitteilung. Allerdings müssen nur Zinserträge gemeldet werden, keine Dividenden oder Kursgewinne. Im grenznahen Bereich hat daher so mancher Steuerausländer seine Konten auf 0-10 - Konditionen umstellen lassen, sehr zur Freude der betreuenden Banken. Werden im Depot lediglich Aktien, Zertifikates (keine Finanzinnovationen) und Aktienfonds gehalten, fallen kein Zinsen an und demnach ohne Erfolg auch keine Zinsmeldung. Während 22 EU-Länder die Zinsen entsprechend der Richtlinie melden konnten, konnten einige Länder sich dem Zinsmeldung Verfahren nicht anschließen, beispielsweise weil das Bankgeheimnis in der Verfassung verankert ist. Dies in Belgien, Luxemburg und Österreich. Auch die Schweiz als Nicht-EU-Land meldet keine Zinsen. Allerdings können hier Empfänger auch nicht ungeschoren davon kommenden. Zinsen werden in Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz mit einer Quellensteuer belastet, die im drei-Jahresrhythmus steigen sollen. Offenbar haben Anleger und Anlageberater rasch auf die Ausnahmeregelungen reagiert und die Vermögensteuer günstig umgeschichtet. Die EU-Zinssteuer-Beträge, die von Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz geführt wurden, liegen nämlich weit hinter den Erwartungen zurück.
Im Gegenzug zur Einführung der Zinsabschlagsteuer wurde vom Gesetzgeber Anhebung der Freibeträge um das zehnfache im Jahresbeginn 1993 beschlossen. Demnach lag die Pauschale drei 3068 € pro Person, plus Werbungskostenpauschale. Dies beruhigte zunächst viele Sparer, da nach Schätzung damals circa 80% der Bevölkerung unterhalb der Freibeträge lagen. Doch anstatt den Freistellungsbetrag mit der Inflation zu erhöhen, wurde er sukzessive verringert. Es dauerte nicht lange, bis die Investmentgesellschaften reagieren und passende Produkte auf den Markt warfen: Rasch und unvermittelt den Steuerknüppel wenden und im Geldmarkt-Fonds auflegen. Der Vorteil dieser Produkte ist, dass nur ein relativ kleiner Anteil anfällt, der zu versteuern ist.
Der überwiegende Teil der Rendite besteht aus steuerfreien Kursgewinnen. Wird das Papier mindestens 12 Monate und einen Tag gehalten, sind die Kursgewinne für Privatanleger steuerfrei - so zumindest die Regelung bis Ende 2008. Grundsätzlich empfiehlt es sich auf jeden Fall den Freibetrag zu beanspruchen, indem man bei den Depot führenden Instituten in Deutschland einen Freistellungsauftrag erteilt. Dabei kann man den Betrag auf verschiedene Konten aufteilen, darf aber insgesamt nicht mehr als in Freistellungsauftrag freistellen. Grundsätzlich sollte man auch bei einer Depotauflösung daran denken, gleichzeitig den Freistellungsauftrag zu kündigen. Nicht alle Banken denken von selbst daran, auf diese Weise kann man unangenehmen Nachfragen vermeiden.
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