Eigenheim und sparen: die Energiesparverordnung

Besondere Aufmerksamkeit und staatliche Förderung erhalten Erbauer und Besitzer von Immobilien, die an das umweltgerechte und energiesparende Bauen und Sanieren denken. Zu Beginn des Jahres 2002 trat die Energiesparverordnung in Kraft. Mit ihrer Hilfe soll der Heizenergiebedarf von Neubauten um etwa 30% gesenkt werden. Ziel ist es, einen niedrigen Energie-Hausstandard zukünftig bei einem Neubau in möglichst weitgehend zur Regel werden zu lassen. Wie der Bauherr dies erreicht, bleibt ihm überlassen. Er hat die Wahl, seiner eigenen Maßnahmen zu treffen, um den Energieverbrauch senken: durchverstärkten Wärmeschutz, anspruchsvolle Anlagentechnik, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen oder Konzepte der Wärmerückgewinnung. Etwa 1/3 des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf die Raumheizung. Besonders kritische Situationen gibt es in vielen älteren Gebäuden. Dort werden etwa 80% des Energiebedarfs buchstäblich verheizt, die restlichen 20%  werden durch Warmwasserbereitung und Haushaltsstrom verbraucht. Besitzer älterer Einfamilienhäuser sollten deshalb frühzeitig an eine Sanierung der Heizung denken, auch wenn sie nach der Energiesparverordnung dazu nicht verpflichtet sind. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau K. F. W. fördert umweltbewusste Hausbesitzer nämlich im Rahmen ihres Gebäudesanierungsprogramms. Wer z. B. die Heizanlage eines von 1978 erbauten Hauses auf einen niedrigeren Energiestandard bringt, kann bis zu 100% der dabei entstehenden Investitionskosten durch ein zinsgünstiges Darlehen deutlich unter 3% fördern lassen. Als Ansprechpartner fungiert die Hausbank. Sie informiert auch über zusätzliche Fördermittel. Mit Beginn der Eigennutzung wird der Bauherr oder Erwerber mit der Eigenheimzulage gefördert. Diese Eigenheimzulage ist vom Steuersatz unabhängig und wird direkt an Sie ausgezahlt. Die Eigenheimzulage wird im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung sowie den darauf folgenden sieben Jahren gezahlt. Im gesamten Förder-Zeitraum muss die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Diese Bedingung ist auch erfüllt, wenn die Angehörigen im Sinne von Paragraf 15 der Abgabenordnung, beispielsweise Geschwistern oder Kindern, kostenlos überlassen wird. Begünstigt sind Bau, Erwerb, Ausbau sowie Erweiterung von inländischen Häusern oder Wohnungen. In die Bemessungsgrundlage fließen sowohl Kosten des Gebäudes als auch des Grundstücks ein. Gleichzeitig zählen die Notargebühren für den Kaufvertrag, gegossen für die Ertragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch, in die Grunderwerbsteuer sowie Maklerprovisionsbemessungsgrundlage. Die maximal geförderten Kosten betragen 51.120 €. Ist die Höchstgrenze zu Beginn der Förderung noch nicht ausgeschöpft, kann die Förderung durch weitere Kosten in späteren Jahren noch erhöht werden. Bei Neubauten beträgt die jährliche Förderung 5% aus der Bemessungsgrundlage. Das sind maximal 2556 €. Bei gebrauchten Immobilien beträgt der jährliche Grundbetrag 2,5% aus der Bemessungsgrundlage. Das sind maximal 1002 € gemäß AO. Eine Immobilie ist im Sinn der Eigenheimzulage eine gebraucht Immobilie, wenn seit Ende des Jahres der Fertigstellung zwei weitere Jahre vergangen sind. Für jedes Kind, was zum Haushalt gehört, wird für die Dauer des achtjährigen Förderzeitraums eine Kinderzulage in Höhe von 760 € pro Jahr bezahlt. Voraussetzung ist, das während des Achtjährigen fördert Zeitraums Kindergeld bezahlt wird oder dem Bauherrn ein Kinderfreibetrag zusteht. Einkommensgrenzen liegen bei 40.039,50 € Jahreseinkommen bei Singles und 81.008 € bei Verheirateten. Mit diesen Einkommensgrenzen ist klar: Spitzenverdienern bleibt die Förderung vom Finanzamt verwehrt. Doch es gibt Möglichkeiten, Einkünfte entsprechend zu gestalten. So werde die Einkünfte im Jahr der Fertigstellung oder des Kaufs und im vorangegangenen Jahr gewertet. Das macht für Singles dann bereits 81.807 €, bei verheirateten 163.046 €. Dazu kommt eine Kinderkomponente von derzeit gut 30.678 €. Entscheidend ist die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte - dessen Bruttoeinnahmen minus Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Deshalb darf der Bruttolohn auch teilweise weit über den 163.046 € auf ein Ehepaar und 81.008 € für Singles liegen, wenn dem Finanzamt hohe Werbungskosten oder Betriebsausgaben nachgewiesen werden können.


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