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Versicherungsrecht: Achten Sie auf das Kleingedruckte!

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich das oft umstrittene Kleingedruckte: Darin liegt die Versicherung gedeckten Gefahren genau fest. Es ist die Voraussetzung für die Kalkulation der Beiträge. Neben dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bilden die AVB die Grundlage jeder abgeschlossene Versicherung, denn sie enthält zugleich die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt verschiedene AVBs für die einzelnen Sparten, die so genannten besonderen Bedingungen. Die AVB sind im Grunde nicht mehr als vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie sollten den Vertragsabschluss vereinfachen. Nebenabsprachen sind zulässig, sie müssen aber schriftlich getroffen werden. Der Versicherte sollte vor allem auf die Ausschlüsse achten. Die Versicherungsbedingungen sind allerdings immer noch umständlich und unverständlich formuliert. Sogar die an sich einfache Hausratversicherung zeichnet sich bei den meisten Versicherungen durch umständliche Anträge aus, hat die Stiftung Warentest herausgefunden. Zu einem Vertragsabschluss ist leicht zu kommen, manch einer kommt dank der Vertreterkünste sogar schneller zu einem Vertrag, als ihm lieb ist. Die Geschichte eines Versicherungsvertrages beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Der Antrag muss der Versicherte wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen, sonst verstößt er gegen seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach Paragraf 16 VVG, nach der alle für die Übernahme der Gefahr erforderlichen Umstände anzuzeigen hat. Immer wieder lassen manche Vermittler in den Anträgen diese Grundhaltungen aus. Damit tun sie ihm aber keinen Gefallen, sondern können seinen Versicherungsschutz gefährden - auch noch Jahre später. In einigen Sparten gibt es daher Wartezeiten, in denen der Kunde zwar Beiträge zahlt, aber nicht versichert ist.  Der Versicherte ist nach Unterschreiben des Antrags eine bestimmte Zeit an ihn gebunden. Diese Spanne richtet sich danach, bis wann er den Eingang der Antwort des Versicherers erwarten kann. Für Hausrat - und Gebäudeversicherung gelten 14 Tage Bindungsfrist, für Rechtschutz-, Kasko und Unfallverunfallversicherung einen Monat, und bei Kranken- oder Lebensversicherung kann sich die Versicherung sechs Wochen Zeit lassen. Der Antrag ist damit schon einen Vertrag: Der Versicherer braucht nur ja zu sagen, damit der Vertrag gültig. Die Versicherer müssen dem Versicherten bei Antragstellung eine Kundeninformation über für das Versicherungsverhältnis zukommen lassen. Paragraf 10 a Aufsichts Gesetzes (VAG) schreibt eine vollständige, übersichtliche und vor allem verständliche Information des Versicherten vor. Zusätzlich werden die Versicherten nun informiert: über den Versicherungsvertrag, Laufzeit, Anschrift und Rechtsform des Versicherers; Versicherungsbedingungen; Prämienhöhe; Antragsbindungsfrist und das auf den Vertrag anwendbaren Recht: Es kann deutsches oder ausländisches Recht sein. Bei einer Lebensversicherung muss der Kunde über die Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung in den ersten fünf Jahren formiert werden. Wer kündigt, erhält er den Rückkaufswert minus Stornogebühren zusätzlich wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die Überschussbeteiligung, ihre Berechnung und die wichtigsten steuerlichen Regelungen informiert. Während der Laufzeit muss er jährlich über die Höhe der Überschussbeteiligung informiert werden. In der Krankenversicherung muss der Kunde über den voraussichtlichen Verlauf der in Entwicklung bis zum 80. Lebensjahr informiert werden. Diese Rechnung muss die Erfahrung der vergangenen 20 Jahren das Verhältnis von Plänen und Einkommensentwicklung berücksichtigen. Er kann außerdem innerhalb eines Jahres vom bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten. Der Grund kann beispielsweise sein, dass dem Kunden die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt wurden oder dass die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht stattgefunden hat. Dann allerdings bekommt der Kunde vorläufigen Versicherungsschutz, zum Beispiel bei der Lebens -, Unfall - oder Sachversicherung.

Versicherungssteuer: Worauf muss ich achten?

Grundsätzlich nicht als Sonderausgaben anerkannt werden Hausratsversicherungen, Reisegepäckversicherungen, Rechtsschutzversicherung und Kaskoversicherung. Arbeitnehmer, bei denen ein Arbeitszimmer anerkannt wurde, können allerdings den entsprechenden Teil der Hausratversicherung als Werbungskosten geltend machen. Doch bei einem Versicherungsfall müssen sie die Leistungen entsprechend dem abgesetzten Anteil versteuern. Der Selbstständige kann die Hausratversicherung als Betriebsausgaben absetzen. Vor dem Argument der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben muss aber auch noch gewarnt werden: In den meisten Fällen sind die Höchstbeträge schon durch Zahlungen an die Sozialversicherung, Bausparen oder andere Versicherungen ausgeschöpft. Ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Abzug eventueller Beitragsrückerstattungen. Ledige erreichen ihre abweichende Höchstgrenze recht schnell. Zu zunächst können Sie pauschal 3000 € Vorsorgeaufwendungen pro Jahr absetzen, teilweise 6.000 € (Vorwegabzug). Dieser Betrag ist jedoch bei allen Arbeitnehmern und Beamten um 16% des Bruttolohns zu kürzen. Bleiben unterm Strich noch Ausgaben für die Vorsorge übrig - das klappt bis zum Jahreseinkommen von etwa 18. 750 € (verheirateter 37.500 € können sie außerdem noch den sogenannten Grundhöchstbetrag abziehen. Wenn ihre Vorsorgeaufwendungen sowohl den Vorwegabzug als auch den Grundhöchstbetrag besteigen, so wird der übersteigende Betrag zur Hälfte berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu 50% des Grundhöchstbetrages, derzeit etwa 700 € für Ledige. Hinzu kommen falle, die nach 1957 geboren sind und private Zusatzversicherung für den Pflegefall abgeschlossen haben, bis zu 180 € pro Jahr als Sonderausgabe für diese Beiträge. Bei Beamten gilt eine Vorsorgepauschalen von höchstens 1108 € pro Jahr. Die Anerkennung als Werbungskosten ist meist günstiger als die Anerkennung als Sonderausgaben, da die Versicherungsbeiträge in voller Höhe anerkannt werden. Als Werbungskosten anerkannt werden alle Versicherungsbeiträge, die beruflich bedingt sind oder durch Erzielung andere Einkünfte verursacht werden, etwa bei Vermietung. Problemlos anerkannt wird zum Beispiel eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Haftpflicht-und Rechtsschutzversicherung von Haus-und Grundbesitzern. Selbstständige sollten daher ihre private Haftpflicht in die Berufliche einschließen. Angestellte können ihre Kraftfahrzeuge, Versicherungsbeiträge, wenn der Wagen auf Dienstreisen eingesetzt wird, entweder pauschal pro Kilometer versteuern oder die Kosten für das Auto durch Einzelabrechnung absetzen, was sich in fast allen Fällen lohnt. Zu den Autokosten zählen auch die haftpflichtige Anstriche und Kaskoversicherung. Der Gesamtaufwand wird anteilig auf die beruflich zurückgelegten Kilometer umgerechnet. Selbstständige können die Pflichtversicherung für das private Auto als Sonderausgabe absetzen, mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben. Die Kaskoversicherung zählten lediglich mit dem Teil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben. Im Schadensfall muss die Versicherungsleistung als Einnahme versteuert werden, Kosten durch einen Unfall gelten als Betriebsausgabe. Bei Unfällen auf privaten Fahrten ist es umgekehrt: die Versicherungsleistung muss nicht versteuert werden, und Fahrtkosten werden nicht steuerlich anerkannt. Etwas schwierig wird es, wenn Rentenzahlungen geleistet werden. Sie müssen in einen Ertrags- und einen Vermögensteil aufgespalten werden; der Ertragsanteil ist einkommensteuerpflichtig nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Renten errechnet; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten oder bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteil aus der Rentenversicherung ist nur der Ertragsanteil zu versteuern.

Was muss ich wissen im Hinblick auf die Besteuerung von Versicherungs leistungen?

Wenn Rentenzahlungen geleistet werden, müssen sie in einem Ertrags - in ein Vermögensteil aufgespalten werden; Ertragsanteil ist Einkommensteuerpflichtiger nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Rentner rechnen; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteil aus der Rentenversicherung ist nur der Ertragsanteil zu versteuern. Bei so genannten abgekürzten Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird der Ertrag nach der Lebenserwartung ermittelt. Die Laufzeit wird auf volle Jahr gegründet, wenn sie mehr als sechs Monate im Bruchteil beträgt, und Abgerundeten sie weniger beträgt. Wenn die Dauer der Rentenzahlung zu Beginn der Berufsunfähigkeit nicht genau zu erkennen ist, wird die voraussichtliche Laufzeit geschätzt. Die Besteuerung von Renten gilt auch für die Pflegerentenversicherung und die Rentenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ertragsanteil lernen ebenfalls steuerpflichtig. Doch können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und all das Entlastung Ertragsteuern minimieren geltend gemacht werden. Steuerfrei sind gesetzliche Unfallschäden, Kriegs - und schwerbeschädigten Grenzen sowie Wiedergutmachung entfernen. Vor allem bei der Lebensunfallversicherung erhalten der Versicherte oder seiner Hinterbliebenen im Versicherungsfall sechsstellige Kapital. Dieser lässt das Finanzamt nicht ungeschoren: In jedem Fall sind die Leistungen im Todesfall erbschaftsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier wohl Freibeträge. Grundlage der Erbschaftssteuer ist der Wert der Bereicherung, für den die obigen Freibeträge gelten: Die Versicherungsleistung wird zum übrigen Nachlass addiert, dann gehen die Anteile für Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteil ab. Die Bestattungskosten werden pauschal mit 5.000 € abgezogen. Wenn der Arbeitgeber für seine Angestellten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat gibt es zwei steuerliche Möglichkeiten: wenn der Angestellte einen direkten Leistungsanspruch hat, ist die Leistung als einmalige Auszahlung steuerfrei, bei einer Rentenzahlung muss der Ertragsanteil steuert versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerpflichtig. Wenn der Arbeitnehmer nur einen indirekten Leistungsanspruch über die sogenannte Rückendeckungspolice hat, nun muss die Leistung vom Arbeitgeber versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerfrei. Selbstständige können über die Sonderausgabenhöchstgrenze hinausgehende Beiträge als Betriebsausgaben anrechnen lassen, wenn die Unfallversicherung beruflich bedingte Risiken deckt. Einmalige Leistungen sind steuerfrei, bei Rentenzahlung ist der Ertragsanteil zu versteuern. Wie für so vieles im Leben muss der brave Bürger - aber will oder nicht - auch für Versicherungssteuern zahlen. Die Versicherungssteuer von 10% auf Prämien geht bereits auf die Stempelabgaben auf Policen im 18. und 19. Jahrhundert zurück. Weniger bekannt ist dagegen die Feuerschutzsteuer, die erst seit 1931 eingezogen wird. Das Reichsgesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmer und Bausparkassen ermächtigte die Länder, für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens, von den Feuerversicherungen und Abgaben zu verlangen. 18 Länder nutzten diese großzügige Steuer auf Werte des Reiches und führten per Landesgesetzabgaben diese Steuer ein. Am 01.01.1931 kamen bereits 21 Millionen Reichsmark zusammen. Die heutige Grundlage der Feuerschutzsteuer ist das Feuerschutzgesetz von 1979. Die Steuereinnahmen kommen immer noch den Ländern zugute. Und noch immer wird die Einnahme zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes verwendet. Die Feuerschutzsteuer wird bei jeder Feuerversicherung erhoben. 1994 wurde sie von fünf auf 8% der Prämie erhöht. Bei der verbundenen Gebäudeversicherung unterliegen 25% der Prämie der Feuerschutzsteuer, bei der verbundenen Hausratversicherung 20%.

Was tun, wenn der Versicherer nicht zahlen will?

Grundsätzlich ist jeder Versicherte verpflichtet, jeden Schadensfall sofort schriftlich, vollständig und wahrheitsgemäß den Versicherer zu melden. Er darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche des Geschädigten anerkennen, beispielsweise nach einem Autounfall oder einem anderen Haftpflichtschaden. Ein Todesfall oder Personenschaden muss innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Bei der Schadensschilderung muss der Versicherte darauf achten, was er alles getan hat, um den Schaden zu mindern. Die Fragen müssen natürlich vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Versicherte soll sich ruhig einmal die Versicherungsbedingungen vornehmen und Eventualitäten zu umschiffen, wenn die Versicherung sich weigert, den Schaden umgehend zu regulieren, gibt es mehrere Möglichkeiten: Bei kleineren Schäden helfen meistens Reklamation und Beschwerden. Deren Bearbeitung ist für die Versicherung nämlich teurer als die Begleichung eines Bagatellschadens. Ein Schreiben an einen Abteilungsleiter wirkt oft Wunder. Möglich ist auch ein Brief direkt an den Vorstand. Dabei können Sie ruhig ankündigen, beim Aufsichtsratsamt für das Versicherungswesen Beschwerde einzulegen. Das Aufsichtsamt muss alle Eingaben der Bürger sorgfältig und ausführlich beantworten. Es kann bei einer kann Beschwerden bei den Versicherungen direkt Einfluss nehmen. Die Wirkung einer Amtsbeschwerde sollte nicht über -, aber auch nicht unterschätzt werden: Die Beschwerde ist nämlich Vorstandssache. Und er mag sich nicht mit Kleinigkeiten befassen und schon gar nicht bei der Aufsicht einen schlechten Ruf bekommen. Bei hohen Schadensersatzforderungen werden viele Versicherte feststellen, dass ihre Versicherung sich ziert und mit allen möglichen Tricks versucht, den Schaden somit zu senken. Das geht über Gutachten und die meist bestens besetzte Rechtsabteilung. Beliebt ist das Verschleppen von der Schadenzahlungen, bis der Geschädigte irgendwann so mürbe ist, dass er auf einen Vergleich eingeht. Wer juristischen Beistand sucht, sollte auch an die gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater denken, die auf mehr Erfahrung mit diesen Fällen haben als ein beliebiger Rechtsanwalt. Auch bei Schmerzensgeldzahlungen sind die Versicherer oft sehr zurückhaltend. Unfallopfer oder die Hinterbliebenen im Todesfall bekommen meist nur sehr niedrige Beträge. Grundlage ist in Paragraf 48 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der man nur eine billige Entschädigung in Geld verlangen kann. In Bonn hat sich daher ein Verein von Versicherungsgeschädigten als Interessengemeinschaft gebildet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil eine Lawine losgetreten: Über Jahrzehnte hatten die meisten Versicherungsunternehmen ihren Kunden ausschließlich lang laufende Verträge über 10 Jahre angeboten, die als Nutznießer hatten - die Unternehmen. Der Versicherte hatte lediglich den Vorteil, dass die meist zu versteuernde Versicherungsprämie konstant blieb. Versicherung und Vertreter hatten dagegen in 10 Jahren gesicherte Einnahmen. Ein Kunde, der eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, wollte vorzeitig kündigen. In seinem Versicherungsantrag war die Laufzeit von 10 Jahren vorgedruckt. Das Gericht urteilte: Damit werde der Privatmann unangemessen benachteiligt, was gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoße. Dem Privatmann hätten auch andere Laufzeiten angeboten werden müssen. Doch andere Versicherer erkannten das Urteil nicht an, entweder weil es nur für Unfallversicherungen oder nur für diesen Einzelfall gelte. Seither streiten sich Versicherer, Verbraucherschützer und das Aufsichtsratsamt um die Kündigungsfristen. Zuletzt war die Kündigungsfrist der Auto-Versicherungen umstritten. Das Gesetz will es mittlerweile so: Generell gilt für einige, über mehrjährige Verträge, dass die Kündigung drei Monate vor Vertragsablauf beim Versicherer eingehen muss. Sonst verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Empfehlenswert sind Einschreiben mit Rückschein. Um den Kündigungstermin nicht zu verpassen, können Sie jederzeit dann zum nächstmöglichen Termin kündigen. Lebens- und Krankenversicherungspolicen sind jederzeit kündbar, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres.

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