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Kfz-Schutzbriefe: Worauf muss ich achten, welche Leistungen sollten enthalten sein?

Alle Leistungen der Schutzbrief-Extras in der Autoversicherung verreisen mit dem versicherten Auto, unabhängig davon, ob es sich um eine Privat- oder Dienstreise handelt und ob es den Privat- oder Firmenwagen trifft. Der Zweitwagen der Familie bräuchte jedoch eine eigene Police. Allerdings steckt der Teufel wie so oft im Detail des Kleingedruckten. Denn der Preis wird unterschiedlich ausgelegt: Zwar wird Unfallhilfe beim Abschleppen und gegebenenfalls Bergung des Autos praktische Hilfe gewehrt, doch alle anderen Leistungen wie Krankenrücktransport gelten nicht an Zulassungsautoversicherung, also auch nicht am Wohnbedarf oder Arbeitsort des Versicherten. Einige Versicherer springen nur ein, wenn das Manöver mindestens 50 km entfernt vom Wohnort passiert. Aufgepasst: Wenn bei einem Reise-Schutzbrief Krankheit oder schwerer Unfall im Ausland nicht mitversichert sind, brauchen Sie unbedingt eine Auslandsreise-Krankenversicherung. Wichtig ist auch der Vergleich der Leistungen. Neben den Standardleistungen bieten fast alle Versicherer unterschiedliche Extras an: Wer Fahrzeugausfall oder Flugticket bezahlt; die Ausschüttung für Übernachtungenphasen sind höher. Bei der „major gap“ - Police handelt es sich um eine Police die im Ausland ergänzend sehr niedrige Verpflichtungen einsetzt, wenn ein Wagen gemietet wird. Als selbstständige Police kostet dieser Schutz 15 bis 20 €. Seit 1998 ist sie der günstigste Policeteil der meisten Auto-Pflichtversicherungen - in aller Regel sogar kostenlos. Die meisten Schutzbriefe können vor einem Jahr oder mehrere, kombiniert oder getrennt für mit Abstrichen aussahen, abgeschlossen werden. Außerdem gibt es kurz Zeitverträge, zum Beispiel von rund einem Monat. Eindeutiger Marktführer ist der ADAC mit einem Marktanteil von 60%; jedes dritte ADAC, Mitglied kauft auch den Schutzbrief. Zu den Standardleistungen gehören: Im Falle von Panne oder Unfall, Diebstahl oder Totalschaden sowie Erkrankung, Verletzung oder Tod, Mietwagen, Wahl der Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweiter Klasse, Rücktransport des Autos, Fahrzeug, Versand von Ersatzteilen, Rücktransport von Kranken und Heimholen von Kindern (und versorgte Kinder bis zu 15 Jahre) Krankenbesuch durch nahestehende Person bis zu 500 € beim Krankenhausaufenthalt von mehr als zwei Wochen, Reparaturkosten in Werkstätten und Kosten für Ersatzteile müssen selbst getragen werden. Für einige Leistung ist es zudem notwendig, dass der Wohnort mehr als 50 km Luftlinie vom Standort entfernt liegt. Bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug wird der Versicherungsschutz fallen lassen. Versicherungsschutz gilt für den Krankenrücktransport, Kinder und Erholungen. Krankenbesuch gilt für den Versicherten, seinen Ehegatten und die Kinder auch wenn die Reise mit einem anderen Wagen, Flugzeug oder Bahn angetreten wurde.

Kfz-Teilkaskoversicherung in die Leistungen

Die Teilkaskoversicherung sichert gegen Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen, gegen Kurzschluss, Glasbruch sowie gegen Schäden durch Sturm ab (ab Windstärke acht), Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Nicht versichert ist der Diebstahl von Gegenständen, die nicht fest eingebaut sind oder nicht zum Wagen zuzurechnen sind. Beispiel: Kassetten, Ersatzteile, Hausrat. Als Zubehör gelten jedoch Fotoapparate bis zu 35 € (zur Beweissicherung nur beim Unfall), Kindersitz, Schonbezüge, Schilderung und serienmäßige Werteausstattung. Fest eingebaute Radios, Kassettenrekorder und Verstärker sind nur bis zusammen 500 € versichert. Zusätzliche 500 € gelten für Lautsprecher. Audiogeräte können jedoch gegen Zuschlag mitversichert werden. Einige Versicherer weichen von diesen Werten ab und versichern Zuhörer im Neuwert von 500, 1000 oder 1500 €. Welche Teile als Zubehör gelten, geht aus einer Liste in den allgemeinen Fahrbedingungen hervor. Wer ein Auto kauft, kann die obligatorische Versicherung gar nicht schnell genug bekommen. Bei der Haftpflichtversicherung beginnt der Versicherungsschutz sofort mit der Aushändigung einer Doppelkarte, die als vorläufige Deckungszusage gilt. In der Kaskoversicherung dagegen muss von einer bevollmächtigten Person die vorläufige Deckungszusage erteilt werden. Versichert ist in der Kaskoversicherung (auch in der Vollkasko) in aller Regel der Wiederbeschaffungswert. Bei Diebstahl gibt zudem ein zusätzlicher Abzug von 10%, wenn das Auto nicht mit einem vom Versicherer anerkannten elektronischen Wegfahrsperre schnell ausgerüstet ist. Bei Reparaturschaden werden alle Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Auch Nebenkosten wie Ersatzteiltransport fallen darunter. Auch bei älteren Fahrzeugen ist bei Ersatzteilelackierung ein Abzug neu für alt, also eine geringere Leistung, weil die ersetzten Teile schon etwas älter waren - möglich: In den ersten vier Jahren nach Erstzulassung ist aber auf Reifen, Batterie und Lackierung beschränkt. Die Autos sind nach Reparaturfreundlichkeit und Diebstahlgefahrentyp - Klassen von 10 bis 40 unterteilt. 10 ist sehr günstig, 40 extrem ungünstig. Für Klasse 30 in Vollkasko und annähernd das Gleiche in Teilkasko könnte schwierig werden, in Versicherer zu finden. In jedem Fall steigt der Beitrag rasant. Bei dem Abschluss der Kaskoversicherung geht es vor allem, die Falle zu vermeiden: den Verzicht auf die Selbstbeteiligung. Unter den rund 18 Millionen Teilkaskoversicherungsfahrzeugen sind fast 8 Millionen per Selbstbeteiligung versichert. Deren Halter verschenken Geld: Ein Golf kann jede Gesellschaft ohne Selbstbeteiligung versichern, damit sich der Verzicht auf Selbstbeteiligung lohnt. Die Versicherungsvertreter weisen oft nicht auf die Selbstbeteiligung hin. Der Grund: Sie bekommen als Provision einen festen Prozentsatz der Prämie, und die ist bei einem Verzicht auf Selbstbeteiligung natürlich höher. Ab 2001 wurde die Kaskoversicherung reformiert. Bei Teilkasko bedeutet dies: Die Leistungen bei Zusammenstoß mit Haarwild wurde gestrichen. Zugleich wurden Schadensfreiheitsklassen eingeführt. Die Einstufung richtet sich nach der bisherigen Vollkasko - Einstufung beziehungsweise bei fehlender Vollkasko - Versicherung nach der Schadensfreiheitsklasse in der Kfz - Haftpflichtversicherung. Fahranfänger steigen bei SF null (gleich 100% Beitragssatz) ein. Trend: Der Beitrag stellt tendenziell an. Bei Vollkasko bedeutet dies: Die Leistung bei Zusammenstoß mit Haarwild wurden aufgenommen, dagegen werden alle anderen bisherigen Teilkasko - Leistungen gestrichen. Zugleich richtet sich der Preis nun auch nach dem Fahrzeughalter. Trend: Der Beitrag fällt tendenziell leicht, insbesondere bei höherem Fahrzeugalter, Nutzung einer Garage und niedriger Jahresfahrleistung

Kfz-Haftpflichtversicherung: Kündigung, Stilllegung, Widerspruch

Bei unterbrochenem Versicherungsschutz – wenn zum Beispiel das Fahrzeug für einige Zeit stillgelegt wird - gilt Folgendes: Bei Stilllegung unter sechs Monaten bleibt die Schadenfreiheitsrabatt erhalten; Bei Stilllegung bis zu einem Jahr über die Klasse, die vor der Unterbrechung galt. Bei Stilllegung bis zu sieben Jahren dagegen wird der Vertrag für jedes angefangene Jahr um eine Klasse zurückgestuft. Einige Versicherer bieten jedoch günstigere Regelungen an und verändern die Schadensfreiheitsklasse auch bei längeren Unterbrechungen nicht. Im Falle einer Kündigung sollte nicht vergessen werden, vom alten Versicherer mit der Kündigung die Beitragsrückerstattung zu fordern. Das wird oft  vergessen. Allerdings lohnt sich der Wechsel einer Autohaftpflichtversicherung ab einem bestimmten Schadenfreiheitsrabatt nicht mehr, weil die Beitragsunterschiede nur etwa 15% betragen. Der Fahranfänger, der 175% Prämie zahlen muss, kann bis zu 175 Euro sparen. Aber fast die Hälfte aller Autofahrer fährt  länger als neun Jahre unfallfrei und bei  42% der Prämie. Dann beträgt die maximale Ersparnis durch einen Wechsel etwa 46 Euro. Da ein Wechsel des Versicherers mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist, kann der Aufwand kann mit etwa 20 € angesetzt werden -, lohnt sich ein Wechsel nicht mehr. Grundsätzlich ist ein Wechsel vor allem in den ersten neun Jahren attraktiv, besonders bei Fahrzeugen mit hoher Hub-Leistung und in unfallträchtigen Gebieten. Auch wenn der Kunde schon alle Unterlagen samt Versicherungsschein vom Versicherer hat, kann er noch schriftlich widersprechen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen geschehen, entscheidend ist die Absendung. Wenn Unterlagen fehlen oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgt ist, kann der Kunde noch ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung aus dem Vertrag aussteigen. Wenn ein Versicherer den Tarif ändern will, muss er allerdings die Haftung  des  alten und des neuen Tarifs gegenüberstellen, den Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamwerden informieren und ihn auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Im Schadensfall kann sowohl Versicherter als auch  Versicherer innerhalb eines Monats nach der Schadensmeldung kündigen. Der Versicherte kann den Vertrag sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Prämie muss aber in jedem Fall noch für das ganze Versicherungsjahr gezahlt werden. Daher sollte er zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Bei Kündigung durch den Versicherer ist die Prämie nur bis zum Schaden fällig. In der Kfz - Haftpflicht darf der Versicherte bei jeder Prämienerhöhung innerhalb eines Monats nach Eintreffen der Benachrichtigung kündigen. Bei Kasko kann meistens fristlos gekündigt werden. Allerdings muss für eine Kündigung der Umfang der Versicherung gleich geblieben sein. Bei Totalschaden oder Verschrottung ist der Vertrag mit dem Tag der Abmeldung des Fahrzeugs vom Straßenverkehrsamt hinfällig. Die Versicherungen sprechen dann vom Wagniswegfall. Will sich der Fahrzeughalter einen neuen Wagen kaufen,  kann er den Vertrag ebenfalls sofort kündigen. Wird das Fahrzeug verkauft, geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über. Wenn er den Vertrag behalten will, sollte der Verkäufer die bereits gezahlten Beiträge dem Verkaufspreis zuschlagen. Wenn der Käufer den Vertrag nicht fortführen will, kann er  innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen. Der Verkäufer bekommt die restlichen Prämien automatisch zurück. Den günstigen Versicherer gibt es in der Autoversicherung nicht mehr. Der Versicherte sollte künftig stets mehrere Angebote bei kostengünstig arbeitenden Versicherern einholen.

Die Kfz – Haftpflichtversicherung: Verhalten bei unverschuldeten und verschuldeten Unfällen

Wenn Sie am Unfall nicht schuld sind, sollten Sie der gegnerischen Versicherung den Schaden melden und diese so formell richtig machen. Der Sicherheit halber sollten Sie den Schaden der Versicherung melden. Auch bei Kasko-Schäden müssen sie sofort den Versicherer benachrichtigen, damit dieser den Schaden eventuell beseitigen kann. Bei Diebstahl, Brand - oder Wildschäden muss die Polizei benachrichtigt werden. Nach einem unverschuldeten Autounfall können Sie vom Unfallgegner und seiner Versicherungsgesellschaft verlangen: Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur, Kostenpauschale, bei Körperschäden Schmerzensgeld. Nach einem unverschuldeten Unfall werden die Kosten dem Geschädigten auch dann gesetzt, wenn er den Schaden selbst repariert. Unfallopfer brauchen sich nicht zu scheuen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Für die Kosten kommt die Versicherung des Gegners auf. Bei Fahrerflucht oder wenn der Unfallgegner keine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, braucht der Geschädigte nicht zu verzweifeln: Es gibt für Verkehrsopfer bei Ansprüchen wegen Schmerzensgeld oder Sachschäden einen Fonds der Verkehrsopferhilfe. Er kann nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten beansprucht werden. Bei einem verschuldeten Unfall stellt sich zunächst mal die Frage, ob der Pflichtversicherte die Möglichkeiten hat, den Schaden selbst zu zahlen. Der Grund ist das System der Schadensfreiheitsrabatte. Wenn er selbst bezahlt, kann eine Rückstufung in ein ungünstiger Beitragsklasse und damit über Jahre hinweg höhere Beiträge vermeiden. Die Autoversicherer haben mit ihrem neuen Beitragsklassesystem 1995 still und heimlich die Rückstufungsregeln zulasten der Versicherten verschlechtert. Ein Anfänger mit einem Beitragssatz von 62% zahlt nun nach einem Unfall 17 Jahren mehr Prämie insgesamt 92 (vorher 79%) des Beitrages und wer in der Klasse es erst drei Jahre zu 70% Beitrag kutschiert, der muss sogar über 16 Jahre 165% statt 95% Mehrbelastung tragen. Eine verbraucherfreundliche Regelung wäre die Begrenzung des Rabattverlustes auf drei bis fünf Jahre. Wann sollte der Versicherte selbst bezahlen? In der Teilkaskoversicherung ist die Antwort einfach, solange es keine Rückstufung in eine andere Schadenfreiheit-Klasse gibt. Was über die Selbstbeteiligung von meist 150 € hinausgeht, wird der Versicherung gemeldet. In der Vollkaskoversicherung sowie bei kleineren Haftpflichtschaden kann eine Selbstregulierung dagegen Geld sparen. Faustregel: Schäden bis zur Schadensfreiheitshöhe am Besten selbst bezahlen. Dies gilt seit 2001 auch für Teilkasko-Policen, bei denen ein Schadensfreiheitsrabatt gewährt wird. Wichtig ist: Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle sorgen so für einen höheren Rabattverlust als ein großer Schaden. Wer also in einem Jahr zwei und mehr Schäden verursacht, sollte prüfen, ob er alle Schäden meldet, nur den teuersten Schaden oder ob alle Schäden selbst bezahlt. Wenn man schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde und der Wagen fahruntüchtig ist, bezahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Leihwagen. Der Mietwagen darf höchstens Mittelklasse des beschädigten Wagens entsprechen. Empfehlenswert ist das Mieten eines Fahrzeuges einer niedrigeren Klasse: Dann verzicht der Versicherer auf den Abzug von 15 bis 20% der Mietwagenkosten als eigenen Betriebskosten des Versicherten. Allerdings sollte der Geschädigte drei Vergleichsangebote einholen und die gegnerische Versicherung um Kostenübernahme bitten. Sonst bekommt er eventuell nur ein Teilbetrag erstattet, wenn die gegnerische Versicherung nachweisen kann, dass er das Auto bei einem anderen Unternehmen viel günstiger hätte mieten können.

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