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Fahrräder sind für Hausratversicherer ein leidiges Thema gewesen. So oft, wie Fahrräder geklaut werden, kommen die Versicherer nicht mit der Schadensregulierung hinterher. Dies hat dazu geführt, dass mittlerweile nur noch Räder kommen die ausgeschlossen Kellerräumen gestohlen werden, nach den neuen Versicherungsbedingungen VHB 84/92 versichert sind. Ferner muss das Fahrrad durch ein Schloss gesichert sein. Für ein Schutz gegen Diebstahl auf der Straße muss eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden, sie kostet zwischen 17 und 0,40 € je von Fahrrad an der Versicherungssumme der Hausratversicherung. Im Schadensfall wird höchstens 1% der Versicherungssumme in der Hausratversicherung erstattet. Die ordentliche Kündigung einer Hausratversicherung muss bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen. Zur außerordentlichen Kündigung vor einer Laufzeit gibt es folgende Möglichkeiten: Am einfachsten kann der Versicherte nach einem Schadensfall heraus. Bei einem Vertrag mit den Bedingungen von 1974 (VHB 74) und Stand vor Dezember 1986 kann er bis zwei Wochen nach Zahlung oder Ablehnung durch die Versicherungsgesellschaft kündigen. Der Vertrag endet einen Monat nach Kündigung. Bei Verträgen nach VHB 74 und Stand ab Dezember 1986 kann der Versicherte sich bei Nichtzahlung oder Verweigerung durch die Gesellschaft etwas länger Zeit lassen und innerhalb von vier Wochen kündigen. Der Versicherte kann dann wählen, ob die Kündigung sofort oder erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gelten soll. Die Prämie sollte bis zum Ende des Versicherungsjahres gezahlt werden. Die zweite Kündigungsmöglichkeit gibt es wie bei der Unfallversicherung nach Beitragserhöhungen. Dies gilt für VHB 84 und vor dem 1.1.1993 geschlossene Verträge. Wenn die Beiträge innerhalb eines Jahres um mehr als 10% und an drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 20% steigen, kann innerhalb eines Monats nach Bescheid gekündigt werden. Die Kündigung gilt zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung. Bei Verträgen, die nach dem 25.6.1994 geschlossen wurden, kann der Versicherte bei jeder Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen.
Bei Umzug ergeben sich Kündigungsmöglichkeiten, wenn der Versicherte die Region und damit die Beitragsklasse wechseln. Für die Kündigung gilt eine Frist von einem Monat nach Mitteilung des neuen Beitrags durch die Versicherung. Der Vertrag endet einen Monat nach Kündigung, Sie müssen nur anteilig bis zum Vertragsende gezahlt werden. Auch bei der Hausratversicherung ist Tot allein kein Kündigungsgrund: Nach VHB 74 besteht der Vertrag weiter, wenn die Erben in der Wohnung bleiben. Nur wenn sie die Wohnung aufgeben, erlischt auch der Vertrag. Nach VHB 84 endet der Vertrag zwei Monate nach dem Tod, wenn ein Erbe die Wohnung übernimmt. Weitere Kündigungsgründe sind der Verkauf des Hausrates, wonach der Versicherte den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen kann. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können einigen Gesellschaften einen besonders günstigen Beamtentarif bekommen. Möglicherweise ist teilweise die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von mehreren 100 €, um so die kleinen Schäden auszuschließen. Dafür werden Rabatte gewährt. Angestellte, bei denen das Finanzamt häusliches Arbeitszimmer anerkannt hat, können den entsprechenden Anteil an ihrer Hausratspolicen als Werbungskosten geltend machen-doch bei einem Schaden müssen dann auch die Versicherungsleistungen entsprechend dem abgesetzten Anteil als Einnahme versteuert werden.
Die Hausratversicherungen gelten nicht gerade als die Kulanteste im Schadensfall. Bei oft fünfstelligen Beträgen nach Einbrüchen suchen sie auch noch die letzte Lücke im Vertragstext. So gibt es regelmäßig Probleme, wenn nicht alle Türen und Fenster verriegelt waren, die Rollladen nicht heruntergelassen und die Alarmanlage - falls vorhanden nicht eingeschaltet war. Ebenso zurückhaltend sind die Versicherungen, wenn die Wohnung mit einem Nachschlüssel geöffnet wurde. Bei einem Einbruchdiebstahl müssen dem Versicherer Einbruchspuren präsentiert werden. Doch zum Glück für die Verbraucher denken die meisten Gerichte lebensnah genug, um die Fälle verbraucherfreundlich einzuschätzen. Kein Verständnis finden dagegen sind Schäden, etwa durchglimmenden Zigaretten sowie auslaufende Wasch-und Spülmaschinen bei Anwesenheit des Versicherten. Grundsätzlich gilt: Wichtige Belege sammeln. Versicherungen zeigen sich gerne kulanter, wenn es um kleine Beträge geht, doch bei größeren Summen sollte der Versicherer dafür sorgen dass er gute Karten hat. Im Falle des Hausrats scheint es kaum zumutbar, auch noch vom letzten gekauften Taschenbuch die Quittung aufzuheben. Der Versicherte sollte allerdings die Wohnung komplett auf Film bannen. Zwei bis drei Filme müssen dafür schon geopfert werden.
Die Prozedur ist mühsam, bietet aber ein Beleg gegenüber der Versicherung und eine Gedächtnishilfe für den Versicherten selbst. Öffnen Sie Schränke und Schubladen, verzichten sie aber auf einen ausräumen. Wertvolle Dinge sollten Sie zusammenstellen und aufnehmen. Bei Büchern reicht es, die Buchrücken aufzunehmen. Kosten können Sie übrigens sparen, wenn sie lediglich Kontaktabzüge von den Aufnahmen machen lassen: Das reicht, um zu erkennen, ob die Bildern etwas geworden sind. Im Fall des Falles kann der Versicherte immer noch Einzelbilder machen lassen. Die Negative sollen getrennt vom Hausrat aufbewahrt werden, etwa bei Verwandten oder Freunden. Im Schadensfall muss der Versicherte einige Pflichten beachten: Sie müssen selbstverständlich vor allem den Schaden so gering wie möglich halten. Bei einem Brand rufen Sie sofort die Feuerwehr, bei Leitungswasserschäden sperren sie den Hauptzufluss, bei einem Einbruch/Diebstahl Ihre Sparbücher. Brand, Explosion, Einbruch, Vandalismus oder Raub muss der Polizei gemeldet und gestohlene Sachen angezeigt werden. Die Versicherungen müssen Sie ebenfalls sofort benachrichtigen und ein von ihnen unterschriebenes Verzeichnis der beschädigten oder gestohlenen Sachen beifügen. Die Gesellschaften verlangen als Beleg Aufzeichnungen. Natürlich leben nur wenige Versicherte wert auf sie. Legen Sie daher andere Besitznachweise vor: Andere Garantiescheine, Bedienungsanleitungen, Kontoauszüge, nachträgliche Bestätigungen des Händlers, Schlüssel oder eidesstattliche Erklärungen. Geben Sie selbst den Wiederbeschaffungswert der Gegenstände an. Hilfreich kann ein Versandhauskatalog sein. Auch hier werden Eigenleistungen bei der Reparatur oder Aufräumarbeiten werden gelohnt: Sie sollten sich nicht mit 7 € 50 pro Stunde zufriedengeben, sondern Vergleichssätze von Fachbetrieben einholen. Wenn der Versicherer einen Monat nach Schadensmeldung noch nicht gezahlt hat, dürfen sie eine Abschlagszahlung verlangen. Wichtig ist jedoch, dass sie keine Abfindungserklärung unterschreiben, solange der Schaden nicht zu ihrer Zufriedenheit reguliert worden ist. Die meisten Zusatzversicherungen zur VHB 84 oder 92 gehören unter die Rubrik Kleinversicherungen und sind unwichtig. In den VHB 74 war das wunderbar einfach Verglasung bis 3 m² je Scheibe waren gedeckt. Bei VHB 84/92 musste eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Sie kostet dann 80 g der großen Wohnung zwischen 25 und 40 €. Für die Versicherung ist dies übrigens ein gutes Geschäft: Die Schadenquote liegt bei nur 40 %.
Seit dem 1.7.1996 gilt in der Auto-Pflichtversicherung ein neues Tarifsystem. Fast alle der 100 deutschen Autoversicherer haben umgestellt. Bisher richtete sich die Grundberechnung nach der PS-Stärke des Autos. Die Regel: Je mehr der erste Wagen hat, desto höher die Versicherung. Der neue Tarif dagegen beruht auf der von den Versicherten geführten Unfallstatistik für die insgesamt 10.000 gelisteten Automodelle. Entscheidend sind die Faktoren Unfallhäufigkeit und Schadenhöhe. Die Idee: bestimmte Fahrer befahren bestimmte Fahrzeugtypen. Eine schwere Luxuslimousine ist weniger häufig in Unfälle verwickelt als ein Sportwagen mit gleichen PS-Stärken. Die alten PS-Klassen wurden daher durch 16 Typ - Klassen von 10 bis 22 abgelöst.
Die Kaskoversicherung hat schon 31 Typklassen von 10 bis 40. Diese Klassen sind aber unabhängig von der Haftpflicht-Einstufung. Die neuen Tarife gelten nur für neu abzuschließenden Verträge. Wenn der Kunde es wünscht, können Altverträge auf den neuen Tarif umgestellt werden. Wer sein Vertrag behält, kann wählen, ob er beim alten Tarif bleibt oder ob ein Vertrag nach dem neuen System günstiger ist. Rund 40% aller Autos sind in der neuen Regelung schlechter dran. Für 60% der Fahrzeuge ändert sich nichts, alles wird günstiger. Diesel, Geländewagen, ältere Autos und Kleinbusse werden teurer. Die Gründe sind unterschiedlich: Dieselfahrzeuge werden vor allem von Vielfahrern genutzt. Ältere Fahrzeuge werden von jungen Leuten gewählt, die meist riskanter fahren. Geländewagen verursachen wegen ihrer Vorbauten schon bei kleinen Auffahrunfällen hohe Schäden und Cabrios werden meist als Liebhaberfahrzeuge gehalten, wenig bewegt und sehr gehegt.
Beispiel: Die Versicherungsprämie sinkt, wenn das Auto in eine Typklasse kommt, die kleiner ist als die genannten Klassen. Wer also einen 55-kW-Golf besitzt muss wenige Jahre Unfallfreie fahren um in Klasse 15 zu kommen und Geld zu sparen. Allerdings wird phasenweise ein Typklassetarif angeboten.
Auch wenn neue Tarif billiger kommt, haben sich einige Bedingung verschlechtert.
Bei Unfällen steigt die Eigenbeteiligung bei leichter Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit sogar bei 5.000 € statt wie bisher 2500 €. Ein wichtiger Punkt sind beispielsweise Alkohol oder Drogen am Steuer. Der Versicherer verlangt häufig, dass auch die Kasko-Versicherung umgestellt wird. Wenn der Wagen keine Wegfahrsperre hat, ersetzt die Versicherung beim Diebstahl nur 90% des Schadens. Teilweise gilt ein anderes Rückstufungssystem nach Unfällen. Doch selbst mit dem Umstieg ist die neue Klasse nicht endgültig. Die Schadenshäufigkeit des jeweiligen Typs wird künftig einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Ein Neuwagen kann so schnell hochrutschen, wenn er im Alter als Einsteigerfahrzeug für Führerscheinneulinge beliebt wird. Wer also nur wenig Beitrag sparen sollte, bleibt lieber beim alten Tarif.
Bei unterbrochenem Versicherungsschutz – wenn zum Beispiel das Fahrzeug für einige Zeit stillgelegt wird - gilt Folgendes: Bei Stilllegung unter sechs Monaten bleibt die Schadenfreiheitsrabatt erhalten; Bei Stilllegung bis zu einem Jahr über die Klasse, die vor der Unterbrechung galt. Bei Stilllegung bis zu sieben Jahren dagegen wird der Vertrag für jedes angefangene Jahr um eine Klasse zurückgestuft. Einige Versicherer bieten jedoch günstigere Regelungen an und verändern die Schadensfreiheitsklasse auch bei längeren Unterbrechungen nicht. Im Falle einer Kündigung sollte nicht vergessen werden, vom alten Versicherer mit der Kündigung die Beitragsrückerstattung zu fordern. Das wird oft vergessen. Allerdings lohnt sich der Wechsel einer Autohaftpflichtversicherung ab einem bestimmten Schadenfreiheitsrabatt nicht mehr, weil die Beitragsunterschiede nur etwa 15% betragen. Der Fahranfänger, der 175% Prämie zahlen muss, kann bis zu 175 Euro sparen. Aber fast die Hälfte aller Autofahrer fährt länger als neun Jahre unfallfrei und bei 42% der Prämie. Dann beträgt die maximale Ersparnis durch einen Wechsel etwa 46 Euro. Da ein Wechsel des Versicherers mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist, kann der Aufwand kann mit etwa 20 € angesetzt werden -, lohnt sich ein Wechsel nicht mehr. Grundsätzlich ist ein Wechsel vor allem in den ersten neun Jahren attraktiv, besonders bei Fahrzeugen mit hoher Hub-Leistung und in unfallträchtigen Gebieten. Auch wenn der Kunde schon alle Unterlagen samt Versicherungsschein vom Versicherer hat, kann er noch schriftlich widersprechen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen geschehen, entscheidend ist die Absendung. Wenn Unterlagen fehlen oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgt ist, kann der Kunde noch ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung aus dem Vertrag aussteigen. Wenn ein Versicherer den Tarif ändern will, muss er allerdings die Haftung des alten und des neuen Tarifs gegenüberstellen, den Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamwerden informieren und ihn auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Im Schadensfall kann sowohl Versicherter als auch Versicherer innerhalb eines Monats nach der Schadensmeldung kündigen. Der Versicherte kann den Vertrag sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Prämie muss aber in jedem Fall noch für das ganze Versicherungsjahr gezahlt werden. Daher sollte er zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Bei Kündigung durch den Versicherer ist die Prämie nur bis zum Schaden fällig. In der Kfz - Haftpflicht darf der Versicherte bei jeder Prämienerhöhung innerhalb eines Monats nach Eintreffen der Benachrichtigung kündigen. Bei Kasko kann meistens fristlos gekündigt werden. Allerdings muss für eine Kündigung der Umfang der Versicherung gleich geblieben sein. Bei Totalschaden oder Verschrottung ist der Vertrag mit dem Tag der Abmeldung des Fahrzeugs vom Straßenverkehrsamt hinfällig. Die Versicherungen sprechen dann vom Wagniswegfall. Will sich der Fahrzeughalter einen neuen Wagen kaufen, kann er den Vertrag ebenfalls sofort kündigen. Wird das Fahrzeug verkauft, geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über. Wenn er den Vertrag behalten will, sollte der Verkäufer die bereits gezahlten Beiträge dem Verkaufspreis zuschlagen. Wenn der Käufer den Vertrag nicht fortführen will, kann er innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen. Der Verkäufer bekommt die restlichen Prämien automatisch zurück. Den günstigen Versicherer gibt es in der Autoversicherung nicht mehr. Der Versicherte sollte künftig stets mehrere Angebote bei kostengünstig arbeitenden Versicherern einholen.
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