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So erzielen sie die beste Rendite: Auszahl- beziehungsweise Entnahmepläne

Die meisten deutschen Fondsgesellschaften bieten neben Sparplänen als einen weiteren besonderen Servicedienst Auszahlpläne oder Entnahmepläne an. Bei einem Auszahlplan können sie vereinbaren, regelmäßig einen bestimmten Betrag aus ihrem Investmentdepot ausgezahlt zu bekommen. Sie können dabei den Rhythmus (z.B. monatlich, quartalsweise) und die Höhe des Betrages frei bestimmen, so dass sie sich selbst eine Art zweite Rente zahlen können. Die Fondsgesellschaften liegen hier wieder bestimmte Summen für die Höhe des Investmentdepots und die Auszahlungen fest. Bei Kapitalanlagegesellschaften muss das Fondsvermögen beispielsweise mindestens 5.000 € betragen und die Auszahlungen mindestens 50 € monatlich. Ähnlich oder leicht höher liegen die Größenordnungen auch bei anderen Gesellschaften. Bei Auszahlplänen sollte man grundsätzlich beachten, dass der Anlagebetrag jeweils durch die Auszahlung geschmälert wird, so dass ihr Kapital- je nach Höhe der Auszahlungen- dem  Anlagebetrag entspricht und die Performance irgendwann einmal aufgebraucht sein kann. Es handelt sich also nicht um eine Leibrente, die automatisch so lange ausbezahlt wird, wie sie leben. Genau wie einen Sparplan können Sie Ihren Auszahlplan jederzeit wieder ändern; sie bleiben also sehr flexibel. Mithilfe eines Vorrausrechners, der inzwischen auf fast jeder Fondswebseite zu finden ist, können Sie Auszahlpläne mit oder ohne Kapitalverzehr berechnen. Außerdem sollten Sie beachten, dass bei Auszahlplänen der erwünschte Effekt negativ wirkt, denn sie müssen mehr Anteile verkaufen, wenn der Preisträger niedrig ist, und verkaufen wenige Anteile wenn sie teuer sind. Dadurch verhalten sie sich prozyklisch, was an der Börse nicht günstig ist. Es ist daher sinnvoll, einen Auszahlplan mit einem weniger stark schwankenden Forums beispielsweise mit einem offenen Immobilienfonds, einen Renten - oder Geldmarktfonds zu vereinbaren. Es wäre interessant zu wissen, wie stark der negative Wunscheffekt bei Auszahlplänen tatsächlich wirkt. Tatsächlich zeigt die Statistik, dass es günstiger ist, jeweils monatlich dieselbe Anzahl von Fondsanteilen zu verkaufen als sich monatlich denselben Betrag auszahlen zu lassen. Ob es allerdings für Sie als Anleger angenehm ist, monatlich schwankende Auszahlungsbeträge zu erhalten, die von der Formperformance abhängen, ist fraglich. Außerdem bieten nur wenige Fondsgesellschaften Auszahlpläne an, die sich auf die Anteilsauszahlungen beziehen. Sie müssen also jeweils einen separaten Verkaufsauftrag stellen, was in der Praxis umständlich ist. Viele Plattformen bieten jedoch eine regelmäßige Auszahlung nach Stückzahl an. Auch die Möglichkeit zur Teilliquidation kann für Anleger, die eventuell kurzfristig liquide Mittelmittel benötigen, ein wichtiges Auswahlkriterium sein. Unter Teilliquidation versteht man das Recht, sich bis zu 90% seines angesparten Vermögens zum Rücknahmepreis auszahlen zu lassen, ohne dass das (Investment-) Konto aufgelöst wird. Innerhalb einer gewissen Zeitspanne (meist zwei Jahre) kann man dann den gleichen Betrag wieder zum Anteilswert anlegen; ein Ausgabeaufschlag oder andere Gebühren werden dann auf den wieder eingelegten Betrag nicht erhoben. Die meisten deutschen Fondsgesellschaften bieten die Möglichkeit der Teilliquidation an wenn sie ihre Fondsanteile bei einer Plattform halten, fragen Sie Ihren Berater, ob er ihnen in solchen Fällen den Ausgabeaufschlag reduziert oder erlässt.

Staatliche Unterstützung beim Immobilienbau: die Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Eheleute können die Vergünstigung insgesamt zweimal in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob der Mann, Ehefrau oder beide gemeinsam Eigentümer sind. Nicht möglich ist die gleichzeitig Förderung von Zusammenlebenden in einem Objekt. Dieses ist beispielsweise bei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen der Fall. Wer vor dem Ende des achtjährigen Förderzeitraums aus dem Objekt auszieht, kann die Vergünstigung kann auf eine weitere Immobilie übertragen. Als Bemessungsgrundlage gelten die Anschaffung - oder Herstellungskosten des Folgeobjekts. Grundsätzlich sollte die Finanzierung von eigenen genutzten Wohnungen, wie die Finanzierung von Immobilien überhaupt, auf mehreren Säulen ruhen. Das Kern-Modell kann dabei so aussehen; Bauspardarlehen einer Bausparkasse: null bis 30% Hypothekendarlehen oder sonstiges langfristiges eines Kreditinstitutes; 50 bis 80% Eigenkapital: 20 bis 30%. Für die Refinanzierung des sollte möglichst Eigenkapital eingesetzt werden. Das reduziert die Finanzierungskosten. Denn selbst bei günstigen Krediten gilt: die beste Geldanlage ist der Abbau von Krediten. Grundsätzlich sollte eine Tilgungsvereinbarung beispielsweise anfänglich bei ein Prozentpunkt beginnen. Dann sollte man sich über die Möglichkeiten von Sondertilgung informieren. Vor Vertragsunterzeichnung allerdings ist der Vertrag über die Grundlagen genau zu prüfen. Häufig muss für Verträge mit Sonderfinanzierungsrechten eine zusätzliche Vertragsgebühr bezahlt werden. Eine möglichst langfristige Zinsbindung sollte vereinbart werden. Dies ist der dritten Phase besonders wichtig; meistens eine solche Vereinbarungszinsbindung etwas teurer, sie bietet aber eine langfristig sichere Kalkulation. Anschlussfinanzierung durch Vorortdarlehen: Diese Variante ist ebenfalls in bestimmten Phasen interessant. Es ist ein Darlehen per Termin zu heutigen Konditionen. allerdings kann diese Möglichkeit nur bei Darlehen mit höchstens drei Jahren verbleibender Zinsbindungsanspruch genommen werden. Außerdem verlangen die Kreditinstitutes für Mietzinsgarantie einen Zinsaufschlag von etwa 0,02% pro Jahr. Sie lassen sich die vorfristige Ablösung von Hypothekenkrediten, wenn sie die diese überhaupt erlauben, oftmals fürstlich entlohnen. Da sie, wie die Institute argumentieren, dass zu früh zurückgeflossen Anlegergeld nicht zu den gleichen sondern zu schlechteren Bedingungen verleihen müssen, soll der Kunde sie mit einer Gebühr entschädigen, der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings hat der BGH zur Ablösung von Hypothekenkrediten und zur Vorfälligkeitsentschädigung Grundsatzurteile gefällt, um als ausufernde Forderungen von Banken einen Riegel vorzuschieben. Grundsätzlich besteht das Recht auf vorzeitige Kündigung eines Hypothekendarlehens. Dies räumte der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen bei Klägern ein, die ihr Grundstück veräußern oder es als Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme nutzen wollten. In diesen Fällen, so die Urteilsbegründung, wiege das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück schwerer als das Interesse der Bank an einer ungestörten Vertragsabwicklung. Gleichzeitig wurde durch den Karlsruher Richterspruch auch eine Entscheidung zur Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung getroffen. Sie darf nur so errechnet werden, dass damit die tatsächlichen Nachteile der Bank durch die vorzeitige Kündigung ausgeglichen werden.

EU – Zinsbesteuerung

Jahrzehntelang haben die Finanzbehörden auf internationaler Ebene daran gearbeitet, Steuerhinterziehung durch ein „einfaches Über-die-Grenze–bringen“ von Geld zu verhindern. Lange Zeit hapert es an der Kooperationsbereitschaft von Ländern wie Luxemburg, Großbritannien und Österreich. Sie argumentierten, dass, solange die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, und andere Länder sich der Initiative nicht anschließen würden, lässt dies Geld lediglich ein Land weiter wandern und die Zinserträge daraus würden immer noch nicht versteuert. Schließlich konnten sich die EU-Länder 2003 auf die Zinsrichtlinie einigen die besagt, dass im Juli 2005 Kreditinstitute bei Steuerausländern aus der EU die Zinserträge an die jeweiligen Wohnland-Steuerbehörden melden müssen. Jeder noch so kleinen Zinsertrag - auch wenn es nur 0,5% auf ein verzinstes Girokonto sind - wird gemeldet. Dies ist das System der Länder übergreifenden Kontrollmitteilung. Allerdings müssen nur Zinserträge gemeldet werden, keine Dividenden oder Kursgewinne. Im grenznahen Bereich hat daher so mancher Steuerausländer seine Konten auf 0-10 - Konditionen umstellen lassen, sehr zur Freude der betreuenden Banken. Werden im Depot lediglich Aktien, Zertifikates (keine Finanzinnovationen) und Aktienfonds gehalten, fallen kein Zinsen an und demnach ohne Erfolg auch keine Zinsmeldung. Während   22 EU-Länder die Zinsen entsprechend der Richtlinie melden konnten, konnten einige Länder sich dem Zinsmeldung Verfahren nicht anschließen, beispielsweise weil das Bankgeheimnis in der Verfassung verankert ist. Dies in Belgien, Luxemburg und Österreich. Auch die Schweiz als Nicht-EU-Land meldet keine Zinsen. Allerdings können hier Empfänger auch nicht ungeschoren davon kommenden. Zinsen werden in Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz mit einer Quellensteuer belastet, die im drei-Jahresrhythmus steigen sollen. Offenbar haben Anleger und Anlageberater rasch auf die Ausnahmeregelungen reagiert und die Vermögensteuer günstig umgeschichtet. Die EU-Zinssteuer-Beträge, die von Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz geführt wurden, liegen nämlich weit hinter den Erwartungen zurück. Im Gegenzug zur Einführung der Zinsabschlagsteuer wurde vom Gesetzgeber Anhebung der Freibeträge um das zehnfache im Jahresbeginn 1993 beschlossen. Demnach lag die Pauschale drei 3068 € pro Person, plus Werbungskostenpauschale. Dies beruhigte zunächst viele Sparer, da nach Schätzung damals circa 80% der Bevölkerung unterhalb der Freibeträge lagen. Doch anstatt den Freistellungsbetrag mit der Inflation zu erhöhen, wurde er sukzessive verringert. Es dauerte nicht lange, bis die Investmentgesellschaften reagieren und passende Produkte auf den Markt warfen: Rasch und unvermittelt den Steuerknüppel wenden und im Geldmarkt-Fonds auflegen. Der Vorteil dieser Produkte ist, dass nur ein relativ kleiner Anteil anfällt, der zu versteuern ist. Der überwiegende Teil der Rendite besteht aus steuerfreien Kursgewinnen. Wird das Papier mindestens 12 Monate und einen Tag gehalten, sind die Kursgewinne für Privatanleger steuerfrei - so zumindest die Regelung bis Ende 2008. Grundsätzlich empfiehlt es sich auf jeden Fall den Freibetrag zu beanspruchen, indem man bei den Depot führenden Instituten in Deutschland einen Freistellungsauftrag erteilt. Dabei kann man den Betrag auf verschiedene Konten aufteilen, darf aber insgesamt nicht mehr als in Freistellungsauftrag freistellen. Grundsätzlich sollte man auch bei einer Depotauflösung daran denken, gleichzeitig den Freistellungsauftrag zu kündigen. Nicht alle Banken denken von selbst daran, auf diese Weise kann man unangenehmen Nachfragen vermeiden.

Exchange Traded Funds (ETFs), Millionärsfonds und luxemburgische Spezialfonds

In Deutschland hörte man bislang wenig von ihnen in der Öffentlichkeit, von den sogenannten Millionärsfonds. Dabei handelt es sich um Fonds, die von einzelnen Anlegern allenfalls für ein paar Freunde und Familienangehörige aufgelegt werden. Diese Fondskonstruktionen haben einen besonderen steuerlichen Vorteil: Vorerst keine gewerbliche Vermögensverwaltung, und außerdem spielt innerhalb des Fonds die Spekulationsfrist keine Rolle, solange der Privatanleger die Fondsanteile mindestens 12 Monate hält. Luxemburg hat am 13.02. 2007 ein Spezialfondsgesetz verabschiedet, das individuelle Fonds für gut informierte private Anleger zulässt. Obwohl das Gesetz aus der Umsetzung der OGAW 3 - Richtlinie hervorgeht, wird es in Deutschland als eine fertige Antwort auf die zum 1.1.2009 geplante Abgeltungssteuer gesehen: innerhalb des Fonds können Gewinne steuerfrei auflaufen und erst beim Verkauf der Spezialfonds - Anteile müssen die Gewinne versteuert werden - wenn der deutsche Gesetzgeber nicht noch eine Änderung durchsetzt. Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 könnten Millionärsfonds noch interessant werden: Die neue Steuerregelung macht das Realisieren von Kursgewinnen unattraktiv, der zum Zeitpunkt des Wertpapier - Verkaufs die 25-prozentige Abgeltungssteuer (plus Soli-Zuschlag, plus Kirchensteuer) anfällt. Privatanleger und Vermögensverwalter sind daher vermehrt auf der Suche nach Konstruktionen, mit denen die Realisierung von Kursgewinnen steuerlich erfolgen kann. Insbesondere Vermögensverwalter sehen sich ansonsten ihre Argumente beraubt: es ist doch Ihre Aufgabe, Wertpapiere zu selektieren und je nach Marktlage umzuschichten, so werden Umschichtungen 2009 steuerlich bestraft. Bei jeder Gewinnrealisierung würde das Kundendepot eine Wertminderung erfahren, was sowohl für Anleger als auch für deren Berater unangenehm ist. Privatanleger können der neuen Regelungen durch die Strategie halten und liegen lassen begegnen, oder sie suchen ein anderes Instrument. Solche Instrumente können zum Beispiel besagte Millionärsfonds, fondsgebundene Lebensversicherungen, Stiftungen und Trusts sein. Auf eventuelle Steueränderung ist jedoch zu achten. Die luxemburgische Spezialfonds machen dem Namen Millionärsfonds alle Ehre, denn es ist ein Fondsvolumen von mindestens 1,25 Millionen € erforderlich, dass spätestens ein Jahr nach Fonds-Auflegung erforderlich ist. Begonnen werden kann zunächst mit 125.000 €. Es können sich ebenso mehrere Anleger zusammentun, die jeweils mindestens 125.000 € aufbringen müssen. Ein Anleger kann sich mit geringeren Beträgen an einem Spezialfonds beteiligen, vorausgesetzt, er legt eine von einem Finanzinstitut ausgestellte Bescheinigung vor, nach der er in der Lage ist, die mit seiner Beteiligung verbundenen Risiken angemessen einzuschätzen. Da die neuen Spezialfonds ausschließlich für erfahrene Anleger gedacht sind, genießen Sie auch größere Freiheiten und geringere Publikationspflichten. Natürlich kann sich jeder Anleger einen eigenen Spezialfonds auflegen lassen. Dieses Instrument gibt es seit 2007 Luxemburg und bereits etlichen Jahren in Irland. Allerdings ist dies erst ab einer recht hohen Anlagesumme sinnvoll, weil die davon beträchtliche fixe Kosten hat. Erkundigen Sie sich bei der Fondsgesellschaft nach dem Jeweiligen gedanklich für die Verwaltung kommen die Depotbank etc. brechen sie dann aus, wie hoch die laufenden Kosten prozentual sind. Achtung: eventuelle gesetzliche Änderungen unbedingt im Auge behalten!

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