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Besteuerung von Investmentanlagen: Steuern auf neuer Ebene bei ausländischen Fonds

Ausländische Fonds können durchaus eine Steuer unterliegen, die auf Fondsebene erhoben wird. Beispielsweise zahlen Investmentfonds in Luxemburg die Stempelsteuer. Diese beträgt 0,05% per annum für Wertpapierfonds und 0,01% per annum für Geldmarkt - und Spezialfonds. Diese Substanzsteuer ist vierteljährlich von der Fondsgesellschaft zu entrichten. Anleger in Deutschland können sich diese Steuer weder anrechnen noch vergüten lassen. In den USA beheimatete Investmentfonds beispielsweise, die zum öffentlichen Vertrieb der Anteile in Deutschland berechtigt sind, senden ihren deutschen Anlegern ein besonderes Steuerformular. Dieses US-Steuerformular ist beim Kauf der Fondsanteile und anschließend alle drei Jahre auszufüllen. Wird es vom deutschen Anleger korrekt und vollständig ausgefüllt an die vom Gesellschafter der Plattform zurückgesandt, zieht die amerikanische Fondsgesellschaft aufgrund des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens nur 15% anstatt ansonsten 30% Quellensteuer auf die vereinnahmten Dividenden, Zinsen und kurzfristigen Gewinne des Fonds ab. Ausschüttungen der langfristig realisierten Kursgewinne werden nicht der Quellensteuer unterworfen. Die letztendlich einbehaltenen 15% Quellensteuer sei anrechenbar auf deutsche Einkommensteuer, aber nur, soweit diese ausländischen Erträge den Sparerfreibetrag überschreiten. Sie werden mit dem Steuerformular 1042S nachgewiesen, dass der Anleger von seiner US - Fondsgesellschaft erhält. Für den in Deutschland steuerpflichtigen Anleger ist es wichtig, dieses Formular auszufüllen, der anderenfalls Ausschüttungen und Verkaufserlöse von US -Fondsanteilen einer erhöhten US-Steuer unterworfen werden. Eine rückwirkende Rückerstattung der einbehaltenen US-Quellensteuer ist mit einem enormen Aufwand verbunden (Konsulatsbesuch, Besorgen einer US-Steuerzahlernummer, vollständige US-Steuererklärung und das bis spätestens Mitte März des Folgejahres und anderes mehr). Ausländische Erträge eines inländischen Fonds können mit Quellensteuer belastet sein, die außerdem auf Zinsen und Dividenden einbehalten wird. Je nach Doppelbesteuerungsabkommenumfang kann ein Teil der Quellensteuer bereits vom Fonds zurückgeholt beziehungsweise der Rest vom Anleger auf die in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer verrechnet werden. Dann erhält der Anleger wie bei deutschen Aktienfonds kommanditierende ausländische Wertpapiereeinlagen, eine Bescheinigung über die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Bei inländischen Fonds gilt also: die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf ausländische Dividenden und Zinsen ist auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. Bei ausländischen Fonds gilt: die einbehaltene Quellensteuer ist für den deutschen Anleger in der Regel verloren. - ausländische Fonds wurden vor dem 1.1.2004 in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und teilweise unterschiedlich behandelt. Die Besteuerung von ausländischen Investmentanteilen wurde vor 2004 im Auslandinvestment-Gesetz geregelt, die von inländischen im KAGG. Europarechtlich wird wohl schon länger eine einheitliche Besteuerung von - in ausländischen Fonds gefordert. Das Investment-Modernisierungsgesetz vereinheitlichte daher zum 1.1.2004 die Regelungen für jeden ausländische Fonds im Investmentsteuergesetz. Das Investmentsteuergesetz unterscheidet transparente, semi-transparente und intransparente Fonds. Letztere werden mit einer Besteuerung versehen. Hier muss der Anleger folgendes versteuern: die tatsächliche Ausschüttung, den Zwischengewinnen, 70% des Wertzuwachses im Kalenderjahr, mindestens jedoch 6% des letzten Rücknahmepreises. Selbst in Verlustjahren müssen sie bei intransparenten Auslandsfonds also 6% des Wertes versteuern! Da dem deutschen Fiskus die Besteuerungsgrundlagen fehlen, gilt als Besteuerungszeitpunkt das Ende des Kalenderjahres. Sie sollten also nur in solche ausländischen Fonds investieren, die ihre Besteuerungsgrundlagen ihrem Investmentsteuergesetz gefordert nachweisen und damit zu den transparenten Fonds gehören.

Besteuerung von Investmentanlagen: die Vermögensteuer und Abgeltungssteuer

Hinsichtlich der Vermögensteuer meinte es der Gesetzgeber besonders gut mit Investmentfonds. Während die Vermögensteuer für andere Anlagen 1% pro Jahr betrug, wurde sie für Investmentanteile und Produktivvermögen wie Aktien und GmbH-Anteile auf 0,5% pro Jahr belassen. Der niedrigere Satz von 0,5% galt dabei nicht nur für Aktienfonds, sondern auch Renten -, offene Immobilien - und Geldmarkt fonds. Seit dem 1.1.1997 darf jedoch bis auf weiteres keine Vermögensteuer mehr erhoben werden da das Bundesverfassungsgericht sie mit Beschluss vom 22.6.1995 in der existierenden Fassung für verfassungswidrig erklärt hat. Nachdem Hälftigkeits- Grundsatz soll nämlich der Fiskus durch die Vermögensteuer und die übrigen Steuern nicht mehr als 50% des Ertrages abschöpfen. Die Vermögensteuer besteht also noch, dafür aber für Zeitraum nach dem 31.12.1996 nicht erhoben werden. Aber kein Steuergeschenke ohne Wermutstropfen: die Länder erzwangen als Ausgleich für die entgangene Vermögensteuer eine höhere Erbschaftssteuer, insbesondere auf Immobilieneigentum. Zum 1.1.2009 wird der bekanntermaßen die Abgeltungssteuer eingeführt. Dies hat sich unter vielen Anlegern bereits herumgesprochen. Die Abgeltungssteuer ist Teil der Unternehmenssteuerreform. Durch das entsprechende Gesetz wurde bereits im Mai 2007 beschlossen. Besteuert werden 2009: Zins - und Dividendenerträge, Kursgewinne, Währungsgewinne, alle anderen Kapitaleinkünfte. Damit ändern sich die bisherige Praxis, nach der Kursgewinne nach Ablauf einer Spekulationsfrist steuerfreie und Zinserträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind, sowie auf Dividenden das Halbeinkünfteverfahren angewandt wird. Der Gesetzgeber erhofft sich, dass durch die Einführung eines akzeptablen Steuersatzes (20,4% anstatt bisher maximal 47,5%) weniger Anlegergeld ins Ausland fließen beziehungsweise Gelder von dort wieder nach Deutschland zurückgebracht werden. Die schlechte Nachricht in diesem Zusammenhang ist, das die Spekulationsfrist abgeschafft werden und Kursgewinne besteuert werden. Ab dem 1.1.2009 spielte keine Rolle mehr, wie lange sie ein Papier im Depot hatten. Allerdings müssen Sie die eigenen Kapitaleinkünfte nicht mehr in Einkommensteuer deklarieren. So ersparen sich das Sortieren abwägen verschiedener Wertpapiere -, Dividenden - Abrechnungen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass private Steuerberatungskosten seit Januar 2006 nicht mehr absetzbar sind, umso interessanter und spart darüber hinaus erheblichen Verwaltungsaufwand. Von der Neuregelung profitieren werden Personen mit hohem Grenzsteuersatz (bisher maximal 47,5%), die bisher vorwiegend versteuerte Zinseinkünfte erzielten. Kursgewinne werden generell höher besteuert werden. Anleger mit niedrigerem persönlichen Steuersatz kann im Rahmen der Steuererklärung eine nachträgliche Rückzahlung der zu viele Zahlenabgeltungssteuer beantragen. Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt 25%, zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer, so dass bei jeder Konfessionszugehörigkeit insgesamt ein Steuerabzug zwischen 26,4 und 28,75% zum Tragen kommt. Da die Kirchensteuer von der Konfession und vom Wohnort des Anlegers abhängig ist, werden Banken zukünftig ihre Kunden auch nach der Religionszugehörigkeit fragen. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Depot führenden Bank an das Finanzamt abgeführt, und zwar anonym. Da dadurch die Einbehaltung die Steuerschuld vollständig abgegolten ist, müssen Kapitalerträge der Steuererklärung nicht mehr aufgeführt werden. Vorteilhaft ist, dass die Endbestandkapitalerträge ab 2009 nicht mehr den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen. Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, aber nicht mit anderen Einkunftsarten. Der Sparerfreibetrag soll mit 1801 Euro (inklusive Werbungskosten) pro Jahr und Person beibehalten werden. Zusätzliche Werbungskosten über die Pauschale hinaus können zukünftig nicht mehr geltend gemacht werden. Billige Fahrten zur Hauptversammlung, Konto- und Depotführungsposten, Beratungskosten, Fachliteratur, Fremdkapital – Zinsbelege etc. brauchen Sie also ab 2009 nicht mehr zu sammeln da sie nur noch den Freibetrag enthaltenen Pauschbetrag ansetzen können.

Besteuerung von Investmentanlagen: ausländische thesaurierende Fonds und Aktiengewinne

Wenn nun ein Anleger Anteile eines ausländischen in einem Depot in Deutschland hält, muss die depotführende Stelle beim Verkauf der Anteile inzwischen Gewinne und alle seit dem 1.1.1994 beziehungsweise nach dem Kaufdatum aufgelaufenen Renditen und Erträge mit Zinsabschlagsteuer (derzeit 30% plus Solidaritätszuschlag) belasten. Damit werden zunächst zu viel Steuern abgezogen, denn Sie haben Renditen und Erträge bereits jedes Jahr versteuert. Die zu viel gezahlten Steuern können sie dann im Rahmen ihrer Steuererklärung zurückholen. Die Rückholung, der überbezahlte Steuer ist, nicht immer leicht, wenn sie die Fonds schon lange im Depot halten. Immerhin müssen sie ihre Steuerzahlung für jedes Jahr, indem sie die Fondsanteile besaßen, nachweisen. Außerdem müssen sie das Kaufdatum nachweisen. Bewahren Sie daher Ihre Bankunterlagen lange auf, wenn sie ausländische dieser Währungsfonds im Depot haben. Um diesen umständlichen Prozedere aus dem Weg zu gehen, sollen sie ausländische Investmentfondsanteile gleich im Investmentdepot der ausländischen Fondsgesellschaft auf einer Plattform im Ausland verwahren. Wenn die depotführende Stelle der Kaufdatum kennt, muss lediglich sie lediglich die Erträge für die Dauer ihrer Besitzzeit besteuern. Wurden die Anteile dagegen in ein deutsches Depot übertragen (z. B. zu einer Plattform), kennt die neue Stelle in persönliches Kaufdatum nicht. Daher belastet sie beim Anteilsverkauf die erwirtschafteten Erträge seit dem 01.01.1994 mit Zinsabschlagsteuer. Das kann zu schlimmen Steuerberatung führen. Verkaufen Sie lieber solche Fondsanteile im Ausland und kaufen sie sich in Deutschland neu ein. Vermutlich kommt Ihnen Ihr Berater in diesem Fall beim Ausgabeaufschlag entgegen, wenn sie danach fragen. Fondsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Monaten eines Geschäftsjahres steuerrelevante Erträge zu ermitteln und zu veröffentlichen. Verkaufen Sie aber ihre Fondsanteile kurz nach Ende des Geschäftsjahres, kann es sein, dass die steuerlichen Daten noch nicht vorliegen. In diesem Fall wird nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums folgendermaßen verfahren: Zum kumulierten thesaurierten Ertrag vom Vorjahr wird für das laufende Jahr ein sogenannter Schätzwert hinzuagiert. Dieser beträgt 6% bis zum Ende des Geschäftsjahres festgesetzten Rücknahmepreis. Weil das tatsächliche Ergebnis noch nicht feststeht, wird also getan, wären im letzten Geschäftsjahr 6% steuerpflichtige Erträge angefallen, was bei Aktienfonds meistens deutlich zu viel ist. Die zu viel gezahlten Steuern können sie sich im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zurückerstatten lassen. Allerdings müssen die Besteuerungsgrundlagen nachgewiesen werden. Dazu verwenden Sie die Hinweise auf den Abrechnungen ihres depotführenden Instituts. Gemäß Paragraf acht Abs. 3 Investmentgesetz können Fondsgesellschaften neben Rücknahmepreis und Zwischengewinnen auch den sogenannten Aktiengewinn veröffentlichen. In den Aktiengewinn gehen fortlaufend Größen ein, die nicht ausgeschüttet wurden und als ausgestellt gelten: Dividenden aus Aktien (Vorzugsaktien, Stammaktien etc.), Erträge aus aktienähnlichen Genussscheinen, Kursgewinne von Aktien als ähnlichen Genussscheinen, bei der auch die Aktiengewinne der inländischen Zielfonds besteuert werden; Aktiengewinne werden als Prozentsatz des Anteilwertes angeben und sind ausschließlich für die steuerliche Behandlung von vorn Teil im Betriebsvermögen relevant. Nach dem Halb-Einkünfte-Verfahren sind evidente Einkünfte beim Privatanleger nur zur Hälfte steuerpflichtig. Dies gilt aufgrund des Transparenzprinzips auch für Dividenden, die in gedanklichen ausländische Fonds vereinnahmt sind. Die bis ins Kalenderjahr 2003 geltende Schlechterstellung von ausländischen Fonds hinsichtlich der 20-prozentigen Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden ist aufgehoben, lediglich das Abwicklungsverfahrens ist unterschiedlich. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer entfällt auf das Halb-Einkünfteverfahren für Dividenden ab dem 1.1.2009. Spekulationsgewinne bei Investmentfonds werden nicht nach dem Halb-Einkünfte-Verfahren besteuert, das heißt sie sind in voller Höhe bei erreichen der Freigrenze von 512 € steuerpflichtig.

Bankentricks, die Dritte: Augen auf bei Beratung und Sicherheit

Wenn Ihr Anlageberater Ihnen ein hoch riskantes Investment verkauft hat, obwohl sie auf einer konservativen Anlage bestanden, und der Wert des Investments stark gefallen ist, muss die Bank das Geschäft rückabwickeln. Außerdem haben sie Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung: Sie müssen beweisen, dass Sie spekulative Anlageprodukte ausgeschlossen haben. Das geht aus dem Befragungsbogen hervor, den jeder Berater zu jedem Beratungsgespräch anlegen muss. Darin wird auch ihre Risikoneigung festgehalten. Berater und Kunde müssen unterschreiben- es sollte also grundsätzlich nach jedem Beratungsgespräch der Beratungsfragebogen geprüft werden. Wenn darin ihr Wunsch nach einer konservativen Anlage aufgeführt ist, hat die Bank schlechte Karten. Sollte der Berater keinen Bogen ausgefüllt haben - schön für Sie: In der Regel wird vor Gericht die für sie günstigste Erklärung angenommen. Bei der Kreditaufnahme muss ebenfalls aufgepasst werden wenn die Bank von Ihnen verlangt dass sie auch eine Lebensversicherung abschließen, um das Risiko abzusichern und die Lebensversicherung später zur Tilgung der Schulden verwendet werden soll, müssen sie davon Abstand nehmen. Diese Kombilösung ist teuer. Der Kunde muss zur Kreditkarte auch die Prämien für die Lebensversicherung zahlen. Damit hat er weniger Geld, das Risiko des Kreditausfalls steigt. Die Bank dagegen verdient an diesem Vertrag von Anfang an. Bei Rückabwicklung haben Sie außer dem Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Bank sie nicht auf die gesonderten Risiken dieses Geschäfts und die Kosten hingewiesen hat. Überprüfen Sie anhand der Unterlagen, sie mit einer Unterschrift erklärt haben, wie sie über das Risiko aufgeklärt worden sind. Wenn nicht - schlecht für die Bank! Falls Sie Kontoauszüge verloren haben und die Bank nicht weiter helfen kann, ist diese Haltung der Banken unzulässig. Dies verpflichte die Unterlagen auszuhändigen - auch wenn die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren überschritten ist. Juristisch nicht geklärt ist allerdings, ob die Bank dafür Gebühren verlangen darf und in welcher Höhe. Zwar gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen: 3:00 Uhr 128/94). Darin werden eine Gebühr von höchstens um 100 € für die Dokumentation eines Darlehenskontos und für die Dokumentation eines Kontokorrentkontos als angemessen bezeichnet. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt aber nicht vor. Wenn sie aufgrund vorhandener Kontoauszüge in Verdacht haben, das die Bank falsch abgerechnet und sie die fehlenden Auszüge benötigen, um unkorrektes Verhalten nachweisen zu können, muss ihnen die Bank die Auszüge kostenlos nachliefern.

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