Bauherrenversicherungen: die Bauherrenhaftpflicht
Der Bauherr haftet für Schäden, die andere Person durch sein Bauobjekt erleiden. Das gilt auch dann, wenn die Bauaufsicht auf den Architekten oder das Unternehmen übertragen wurde. Bei unzureichender Absicherung können sich zum Beispiel Kinder verletzen oder durch mangelnde Sicherung der Baugrube Schäden an Nachbarsgebäuden entstehen. Die Privathaftpflicht deckt Schäden bis zu 10.000 €. Als Besitzer eines fertigen Hauses sollte der Bauherr dann an die
Gewässerschaden, an die Haftpflicht und die Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht denken. Ordentlich gekündigt werden kann bis spätestens drei Monate vor eine Laufzeit. Verträge, die nach dem vierundzwanzigsten Juni 1994 geschlossen oder länger als fünf Jahre laufen, können zum Ende des Jahres und danach jährlich gekündigt werden. 10-Jahresverträge, die bis Ende 1990 geschlossen wurden, können mit dreimonatigen Frist zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zur außerordentlichen Kündigung bestehen folgende Möglichkeiten: Bei Verträgen nach den Bindungen von 1962 und stand bis Dezember 1986 kann der Versicherte mit Monatsfrist innerhalb von vier Wochen nach Zahlung des Schadens oder Ablehnung der Regulierung durch den Versicherer kündigen. Die Kündigung kann je nach Willen des Versicherten entweder sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres gelten. Die Prämie muss jedoch in jedem Fall bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gezahlt werden. Bei Tod des Versicherten geht der Vertrag auf die Erben über. Bei einem Verkauf des Gebäudes bekommt der Käufer nach Eintragung im Grundbuch den Vertrag, kann aber innerhalb eines Monats nach Umschreibung entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Prämie muss aber wieder bis zum Ende des laufenden Jahres gezahlt werden. Ein kleines Problem gibt es nur, wenn auf dem Haus eine Hypothek ist: Falls der Gläubiger diese Hypothek bei der Versicherung gemeldet hat, muss der Versicherte nachweisen, dass der Gläubiger mit der Kündigung einverstanden ist. Im Allgemeinen darf der Gläubiger aber seine Zustimmung nicht verweigern.
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